BAG er­laubt Kür­zung der Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung bei über 10-jäh­ri­gem Al­ters­ab­stand

Eine Re­ge­lung in einer be­trieb­li­chen Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung, nach der die Leis­tun­gen des jün­ge­ren hin­ter­blie­be­nen Ehe­part­ners für jedes volle, über zehn Jahre hin­aus­ge­hen­de Jahr des Al­ters­un­ter­schieds der Ehe­gat­ten um 5% ge­kürzt wird, ist nicht zu be­an­stan­den. Ins­be­son­de­re liege darin keine Al­ters­dis­kri­mi­nie­rung, ent­schied das Bun­des­ar­beits­ge­richt mit Ur­teil vom 11.12.2018 (Az.: 3 AZR 400/17).

Klä­ge­rin er­hielt ge­kürz­te Ver­sor­gungs­leis­tung

Die Klä­ge­rin ist im Ok­to­ber 1945 ge­bo­ren. Sie hat ihren im No­vem­ber 1930 ge­bo­re­nen und 2014 ver­stor­be­nen Ehe­mann im Jahr 1966 ge­hei­ra­tet. Dem ver­stor­be­nen Ehe­mann der Klä­ge­rin war von sei­nem Ar­beit­ge­ber eine Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung zu­ge­sagt wor­den. Nach der Ver­sor­gungs­ord­nung wird die Wit­wen­ren­te, wenn die hin­ter­blie­be­ne Ehe­frau mehr als zehn Jahre jün­ger ist als der ver­stor­be­ne Ehe­mann, für jedes volle über zehn Jahre hin­aus­ge­hen­de Jahr des Al­ters­un­ter­schieds um 5% ge­kürzt.

BAG: Al­ters­ab­stands­klau­sel nicht zu be­an­stan­den

Das BAG hat nun­mehr ent­schie­den, dass die durch diese Al­ters­ab­stands­klau­sel be­wirk­te un­mit­tel­ba­re Be­nach­tei­li­gung wegen des Al­ters ge­recht­fer­tigt sei. Der Ar­beit­ge­ber, der eine Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung zu­sa­ge, habe ein le­gi­ti­mes In­ter­es­se, das hier­mit ver­bun­de­ne fi­nan­zi­el­le Ri­si­ko zu be­gren­zen. Die Al­ters­ab­stands­klau­sel sei auch an­ge­mes­sen und er­for­der­lich. Sie führe nicht zu einer über­mä­ßi­gen Be­ein­träch­ti­gung der le­gi­ti­men In­ter­es­sen der ver­sor­gungs­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer, die von der Klau­sel be­trof­fen sind.

Im Nor­mal­fall keine be­son­de­ren Nach­tei­le zu er­war­ten

Bei einem Al­ters­ab­stand von elf Jah­ren, ab dem die Klau­sel grei­fe, sei der ge­mein­sa­me Le­bens­zu­schnitt der Ehe­part­ner dar­auf an­ge­legt, dass der Hin­ter­blie­be­ne einen Teil sei­nes Le­bens ohne den Ver­sor­gungs­be­rech­tig­ten ver­brin­ge. Zudem wür­den wegen des Al­ters­ab­stands von mehr als zehn Jah­ren nur sol­che Ehe­gat­ten von dem Aus­schluss er­fasst, deren Al­ters­ab­stand zum Ehe­part­ner den üb­li­chen Ab­stand er­heb­lich über­stei­ge. Die Ver­sor­gungs­re­ge­lung sehe kei­nen voll­stän­di­gen Aus­schluss be­reits ab dem elf­ten Jahr des Al­ters­un­ter­schieds vor, son­dern eine ma­ß­vol­le schritt­wei­se Re­du­zie­rung und be­wir­ke damit einen voll­stän­di­gen Aus­schluss erst bei einem Al­ters­ab­stand von mehr als 30 Jah­ren.

BAG, Urteil vom 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2018.

Mehr zum Thema