Klägerin erhielt gekürzte Versorgungsleistung
Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5% gekürzt.
BAG: Altersabstandsklausel nicht zu beanstanden
Das BAG hat nunmehr entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusage, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei auch angemessen und erforderlich. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.
Im Normalfall keine besonderen Nachteile zu erwarten
Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greife, sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Zudem würden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteige. Die Versorgungsregelung sehe keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunterschieds vor, sondern eine maßvolle schrittweise Reduzierung und bewirke damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.