Kürzung der Ausbildungsvergütung bei Teilzeit rechtens
Lorem Ipsum
© goodluz / stock.adobe.com

Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Vergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung blieben Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht.

Ausbildungszeit um neun Stunden wöchentlich verkürzt

Die Klägerin absolvierte bei der beklagten Stadt von September 2017 bis Februar 2019 eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten mit einer gegenüber Vollzeitauszubildenden von 39 auf 30 Stunden verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit. Auf das Ausbildungsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13.09.2005 in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVAöD) Anwendung. Die Beklagte zahlte an die Klägerin entsprechend der verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit eine im Vergleich zu Auszubildenden in Vollzeit gekürzte monatliche Ausbildungsvergütung, die im ersten Ausbildungsjahr 706,35 Euro brutto betrug. Für drei Monate je Ausbildungsjahr, in denen die Klägerin – ebenso wie Auszubildende in Vollzeit – blockweise im Umfang von wöchentlich 28 Unterrichtsstunden am Berufsschulunterricht teilnahm und von der betrieblichen Ausbildung freigestellt war, zahlte die Beklagte die Ausbildungsvergütung entsprechend ihrer Teilzeit fort.

Differenz zu Vollzeitvergütung verlangt

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Differenz zur Vergütung eines Auszubildenden in Vollzeit. Sie vertrat die Auffassung, der TVAöD sehe bei Verringerung der wöchentlichen Ausbildungszeit keine Kürzung der Ausbildungsvergütung vor. Die an sie gezahlte Vergütung sei zudem unangemessen niedrig. Durch die Kürzung werde sie gegenüber Vollzeitauszubildenden benachteiligt, die während des Blockunterrichts in der Berufsschule bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten.

BAG: Anzahl der Ausbildungsstunden bestimmt Vergütungshöhe

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der von der Klägerin verlangten Differenzvergütung verurteilt. Die Revision der beklagten Stadt hatte Erfolg. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu, entschied das BAG. Denn Teilzeitauszubildenden sei nach den Regelungen des TVAöD eine Ausbildungsvergütung nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht, so die Bundesrichter. Dabei sei nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT (Besonderer Teil des TVAöD) die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen.

Während Berufsschulunterrichts lediglich Anspruch auf Fortzahlung

An Auszubildende, deren Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt wird, sei danach eine Ausbildungsvergütung zu zahlen, die dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Dies stehe im Einklang mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG a.F., so das BAG. Bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung blieben Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht. Sind Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt, um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, bestehe nach § 8 Abs. 4 TVAöD – BT – entsprechend der Regelung in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG a.F. – allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.

BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 104/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2020.