Hat ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit eine Vertriebskompetenz erworben, vermittelt ihm dies allein noch keine einschlägige Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler, die im Entgeltsystem der Bundesagentur für Arbeit entgeltsteigernd zu berücksichtigen wäre. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht klar (Urteil vom 14.03.2019, Az.: 6 AZR 171/18).
Rechtlicher Hintergrund
Nach
§ 18 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der seit dem 01.09.2015 geltenden Fassung wird einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung nur dann berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist. Zu vergleichen sind auch die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann. Denn dies rechtfertigt eine höhere Vergütung.
Streit um einschlägige Berufserfahrung eines selbstständigen Handelsvertreters
Der Kläger war vor seiner Einstellung bei der beklagten Bundesagentur selbstständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen (zum Beispiel Spülmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen). Bei der Beklagten wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben übertragen. Der Kläger ist der Auffassung, er habe als Handelsvertreter hierfür einschlägige Berufserfahrung erworben. Er habe bei der Beklagten nur Arbeitgeber betreut und von diesen freie Stellen akquiriert. Dabei habe er seine Vertriebserfahrung nutzen können. Die Beklagte hat die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung abgelehnt. Der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten sei nicht vergleichbar.
LAG und BAG halten Tätigkeiten für nicht vergleichbar
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen (BeckRS 2018,
33107). Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem
BAG keinen Erfolg. Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weise hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf. Dies gelte erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung.
BAG, Urteil vom 14.03.2019 - 6 AZR 171/18
Redaktion beck-aktuell, 14. März 2019.
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LAG Köln, Anrechnung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Ausbildung, Ausbildungszeit, Berufserfahrung, Bundeswehr, Einstellung, Leistung, Soldat, Soldat auf Zeit, Stufenzuordnung, Tarifvertrag, Zuordnung, BeckRS 2018, 33107 (Vorinstanz)