Der Mitarbeiter einer Betriebsschlosserei war vom 19. März 2020 durchgehend bis zum 31. Dezember 2020 arbeitsunfähig krank. Wegen der Corona-Pandemie vereinbarten die Parteien am 23. März 2020, das Arbeitsverhältnis von Anfang April bis Ende Dezember 2020 in Kurzarbeit fortzusetzen. Infolgedessen betrug die wöchentliche Arbeitszeit 0 Stunden. Der Arbeitnehmer forderte für das Jahr 2020 die Abgeltung von 15 Urlaubstagen. Anders als sein Arbeitgeber vertrat er die Auffassung, dass die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Urlaubs trotz Kurzarbeit wie solche mit tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln seien.
Nach dem Landesarbeitsgericht lehnte auch das Bundesarbeitsgericht mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil einen Anspruch des Mitarbeiters ab (Urteil vom 05.12.2023 – 9 AZR 364/22). Aus der Einführung von Kurzarbeit ergebe sich eine neue, die vertragliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestimmende Verteilung der Arbeitszeit, die eine Neuberechnung der Urlaubstage nach sich ziehe, argumentierten die Richterinnen und Richter in Erfurt.
Erkranke der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den Kurzarbeit eingeführt worden sei, ändere sich an der durch die Kurzarbeit geänderten Verteilung der Arbeitszeit nichts. Die für die Berechnung der Urlaubsdauer maßgebliche arbeitsvertragliche Grundlage bleibe durch die Erkrankung unberührt. Dies lasse sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ableiten.
Keine andere Bewertung bei Erkrankung vor Kurzarbeit
Eine andere Beurteilung sei demnach auch nicht veranlasst, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Einführung der Kurzarbeit vorlag. Ein erkrankter Arbeitnehmer sei nicht per se von den arbeitsrechtlichen Folgen der Kurzarbeit ausgenommen.
Erhalte ein Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds statt Kurzarbeitergeld, weil er bereits vor Beginn der beabsichtigten Kurzarbeit erkrankt ist, stehe dies der wirksamen Vereinbarung von Kurzarbeit selbst dann nicht entgegen, wenn diese "unter dem Vorbehalt" geschlossen wurde, "dass Kurzarbeitergeld gem. §§ 95 ff. SGB Ill von der Agentur für Arbeit bewilligt wird". Die Norm regele lediglich die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Arbeitslosen- und Krankenversicherung, betonte das BAG.