Klausel wirksam: Betriebsinvaliditätsrente nur bei beendetem Arbeitsverhältnis
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Die Klausel in einer Zusatzversorgungsordnung, wonach eine Betriebsinvaliditätsrente den Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente voraussetzt und nur bei beendetem Arbeitsverhältnis gezahlt wird, ist wirksam. Das hat das BAG entschieden.

Ein Arbeitnehmer hatte ab November 2020 befristet bis Ende August 2022 eine Erwerbsminderungsrente bezogen. Im Januar 2021 beantragte er zusätzlich die betriebliche Invaliditätsrente. Sein Arbeitsverhältnis kündigte er aber erst am 20.08.2021 zum 31.03.2022. Die Arbeitgeberin leistete das Ruhegeld deshalb entsprechend § 7 Abs. 4 der Zusatzversorgungsordnung (ZVO) erst ab April 2022.

Das passte dem Ruheständler nicht und er zog vor Gericht. Ihm stehe die betriebliche Invaliditätsrente bereits ab Januar 2021 zu. Denn § 7 Abs. 4  ZVO setze nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Jedenfalls sei die Regelung unwirksam, da er unzumutbar gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um in den Genuss des Ruhegelds zu kommen.

Arbeitnehmer nicht unzumutbar unter Druck gesetzt

Das sahen die Gerichte anders. Sowohl das LAG Düsseldorf (Urt. v. 04.05.2022 – 12 Sa 73/22) als auch das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 10.10.2023 – 3 AZR 250/22) verneinten einen Anspruch bereits ab Januar 2021. Die Auslegung des § 7 Abs. 4 ZVO als AGB-Bestimmung ergab für das BAG, dass die ZVO das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld voraussetzt.

Die der Inhaltskontrolle (§§ 305, 305a BGB) unterliegende Regelung benachteilige den Kläger nicht unangemessen. Es sei grundsätzlich nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen werde dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt.

BAG, Urteil vom 10.10.2023 - 3 AZR 250/22

Redaktion beck-aktuell, gk, 11. Oktober 2023.

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