Keine Zielvereinbarung für Bonus geschlossen – Schadensersatz
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Eine Bonusregelung im Arbeitsvertrag, die noch eine gesonderte Ausgestaltung in Form einer Zielvereinbarung erfordert, begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Höchstbonus, wenn die Zielvereinbarung nicht erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat einem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von 90% der Zusatzvergütung zugesprochen, ohne dass dieser zusätzliche Leistungen erbringen musste. Es ging davon aus, dass die Ziele so festgelegt worden wären, dass der Arbeitnehmer diese erreicht hätte.

Vertrag versprach Bonus nach Zielvereinbarung

Eine Firma - tätig im Luftfrachtgeschäft - stellte einen Mann per Formularvertrag als "Head of Operations" ein. Der Vertrag enthielt eine Bonusregelung, nach der der Arbeitnehmer je nach Leistung und Geschäftsentwicklung bis zu 25% seines Bruttojahresgehalts zusätzlich verdienen konnte. Die Voraussetzungen und die Höhe sollten gesondert geregelt werden. Nach knapp anderthalb Jahren war das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass je eine Zielvereinbarung über die Bonuszahlung getroffen worden war. Der Projektleiter forderte von der Firma die Zahlung von rund 42.000 Euro als Schadensersatz für die entgangene Zusatzvergütung. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Klage in Höhe von etwa 15.000 Euro statt, das dortige Landesarbeitsgericht wies sie ab. Er verfolgte seinen Anspruch in Höhe von 15.000 Euro vor dem Bundesarbeitsgericht weiter - mit ganz überwiegendem Erfolg.

Schuldhafte Vertragsverletzung gegeben

Die unterbliebene Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der Bonuszahlung stellt dem BAG zufolge eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Bonusklausel sei nach ihrem Wortlaut und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dahingehend auszulegen, dass die Parteien jährlich eine Zielvereinbarung zu treffen hatten, um die konkreten Voraussetzungen für die Zusatzvergütung zu regeln. Nach § 280 Abs. 1 BGB werde das Verschulden regelmäßig vermutet, diese Vermutung habe die Firma vorliegend nicht widerlegen können. Wegen Zeitablaufs und Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne keine Erfüllung, sondern nur noch Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 BGB gefordert werden.

10% Abzug vom Höchstbonus

Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich laut den Erfurter Richtern nach den §§ 249 ff BGB. Die Bonusklausel solle den Arbeitnehmer motivieren und ihn zu Höchstleistungen anreizen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ziele so festgelegt worden wären, dass der Arbeitnehmer diese erreicht hätte. Weil er es aber versäumt hatte, die Firma um ein Gespräch für die Zielvereinbarung zu bitten, trifft ihn laut BAG ein Mitverschulden in Höhe von 10%. Um diese sei sein Anspruch nach § 254 BGB zu kürzen. Gerade weil es sich um eine Zielvereinbarung und nicht um eine einseitige Bestimmung von Arbeitgeberseite handele, sei ihm auch zuzumuten gewesen, selbst die Initiative zu ergreifen.

BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2021.