Keine Verlängerung befristeten Profifußballvertrags nach pandemiebedingtem Saisonabbruch
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In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind sogenannte einsatzabhängige Verlängerungsklauseln nicht dahingehend auszulegen oder anzupassen, dass sich der Vertrag im Hinblick auf das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 bei weniger als den festgelegten Einsätzen verlängert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines damaligen Fußballspielers bei der Regionalliga Südwest entschieden.

Vorzeitiges Ende eines Profifußballer-Engagements

Der Kläger schloss im August 2019 einen bis 30.06.2020 befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit der Beklagten für deren in der Regionalliga Südwest spielende Spitzenmannschaft. Eine Klausel sah vor, dass sich der Vertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Kläger auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt. Bis zum 15.02.2020 absolvierte der Kläger zwölf Einsätze. Danach wurde er aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des neu berufenen Trainerteams nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr statt. Im Mai 2020 wurde die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison vorzeitig beendet.

Klage auf Vertragsverlängerung erfolglos

Der Fußballer machte mit seiner Klage geltend, dass sich sein Vertrag um eine Spielzeit bis zum 30.06.2021 verlängert habe. Die vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste – also verringerte – Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart. Nach dem die Klage in den Vorinstanzen erfolglos war, legte der Kläger Revision ein.

Vereinbarte Mindesteinsatzzahl nicht erreicht

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Vertragsverlängerung, da eine solche an eine – vom Kläger nicht erreichte – absolute Mindesteinsatzzahl gebunden gewesen sei. Diese sei im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren noch habe der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).

BAG, Urteil vom 24.05.2023 - 7 AZR 169/22

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2023.