Keine Hinterbliebenenversorgung bei Unterschreiten von Mindestehedauer

Der Arbeitgeber kann eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung klauselmäßig ausschließen, wenn die Ehe bis zum Tod des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat und dieser nach der Hochzeit auch nicht unerwartet aus dem Leben gerissen wurde. Laut Bundesarbeitsgericht muss der Arbeitgeber dem Hinterbliebenen die Möglichkeit geben, die Todesumstände darzulegen und Beweis anzutreten. Eine unangemessene Benachteiligung liege aber nicht vor.

Gerade mal 4 Monate verheiratet

Eine Witwe verklagte den ehemaligen Arbeitgeber ihres im Mai 2018 verstorbenen Mannes auf Zahlung rückständiger Hinterbliebenenrente von 9.112 Euro (Juni 2018 bis Dezember 2019) sowie eine monatliche Witwenrente ab Januar 2020 von 480 Euro. Die beiden hatten im Januar 2018 geheiratet. Im November 2006 war der Mann in Rente gegangen. Der Pensionsvertrag aus 1992 sah unter § 4 "Witwen-/Witwerrente" vor: "2. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Mitarbeiter die Ehe geschlossen hat [...] c) in den letzten 12 Monaten vor seinem Tode, es sei denn, er ist an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit gestorben, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist." Der Ehemann erhielt eine Betriebsrente von 800 Euro. Die Ehefrau erhielt infolge seines Todes von der Deutschen Rentenversicherung eine so genannte große Witwenrente. Der Arbeitgeber lehnte die Leistung einer Hinterbliebenenrente ab. Die Klage scheiterte sowohl beim Arbeitsgericht München als auch beim dortigen LAG, weil die Witwe mit Hinblick auf § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag wegen zu kurzer Dauer ihrer Ehe von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen sei. Auch die Revision beim BGH hatte keinen Erfolg.

Keine unangemessene Benachteiligung

Die Erfurter Richter pflichteten dem LAG bei. Der Ausschlusstatbestand in § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag unterliege zwar der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB. Er ist laut BAG allerdings wirksam vereinbart und nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitgeber könne Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht treffe ihn dazu jedoch nicht. Der Vertragszweck liege in der Versorgung der nahen Angehörigen des Arbeitnehmers. Diese werde durch die Einschränkung nicht gefährdet, sondern lediglich reduziert. Die Hinterbliebenenversorgung, so die BAG-Richter weiter, knüpft an das Todesfallrisiko an. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, dieses nur so lange abzusichern, wie es sich nicht bereits konkretisiert habe, um damit objektive Versorgungsehen auszuschließen. Das berechtige ihn, angemessene Fristen zwischen dem Zeitpunkt, der zum Eintritt der Risikoabsicherung führt, und dem Zeitpunkt, zu dem das Risiko eintrete, vorzusehen. Allerdings muss der Arbeitgeber laut BAG dem Hinterbliebenen die Möglichkeit geben nachzuweisen, dass sich trotz des Todes innerhalb der so festgelegten Frist das Risiko zu dem Zeitpunkt, als der Schutz der Versorgungsordnung eintrat, noch nicht konkretisiert hatte. Unter dieser Voraussetzung sei die Frist von einem Jahr zwischen der Eheschließung und dem Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten noch angemessen.

BAG, Urteil vom 02.12.2021 - 3 AZR 254/21

Redaktion beck-aktuell, 4. Februar 2022.