Satzung des ZDS
Bei der Klägerin handelt es sich um die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – und dem ZDS als Gemeinsame Einrichtung gegründete Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS). Nach der Satzung des ZDS kann "jede/r nicht selbstständige Schornsteinfeger/in …, der/die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat“, Mitglied werden. Selbstständige Schornsteinfeger können beitragspflichtige "Fördermitglieder“ des ZDS sein.
Abgeschlossene Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt
Im Jahr 2012 und 2014 schlossen der ZDS und der ZIV Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk TV AKS 2012 und TV AKS 2014. Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtskräftig festgestellt. Zweck der AKS ist die Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Sicherstellung einer qualifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Die Tarifverträge regeln die Höhe der Ausbildungsvergütung. Betriebe, die Schornsteinfeger ausbilden, haben Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich gegen die AKS. Die Tarifverträge regeln ferner die Beitrags- und Auskunftspflichten der Betriebe gegenüber der AKS. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 beträgt der an die AKS abzuführende Mindestbeitrag 800 Euro pro Kalenderjahr.
Selbstständige Schornsteinfeger wenden sich gegen Pflichtbeiträge
Die Beklagten sind selbstständige Schornsteinfeger und wehren sich dagegen, Beiträge an die AKS zu leisten. Sie halten die Tarifverträge für unwirksam. Während das LAG den Klagen der AKS stattgab, haben die Revisionen der Beklagten, die im Streitzeitraum jeweils mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigten, in den Verfahren 10 AZR 60/16, 10 AZR 695/16 und 10 AZR 722/16 zur Aussetzung der Rechtsstreitigkeiten nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG geführt.
Aussetzung wegen Zweifel an Tariffähigkeit und -zuständigkeit des ZDS
Zwar begegnen die Tarifverträge laut BAG keinen materiellrechtlichen Bedenken, soweit Arbeitgebern Beitrags- und Auskunftspflichten gegenüber der AKS auferlegt werden. Das Gericht hat jedoch ernsthafte Zweifel daran, ob der ZDS tariffähig und tarifzuständig für den Abschluss der Tarifverträge war.
Weitere Klärung in gesondertem Beschlussverfahren
Denn aufgrund der in der Satzung vorgesehenen "Fördermitgliedschaft“ selbstständiger Schornsteinfeger bestehen nach Ansicht des BAG Bedenken daran, dass der ZDS bei Tarifabschluss gegnerfrei war. Die Tarifzuständigkeit sei zweifelhaft, weil die Satzung keine Mitgliedschaft für Auszubildende vorsieht. Diese entscheidungserheblichen Fragen seien in einem gesonderten Beschlussverfahren zu klären.
Keine Beiträge ohne Auszubildende
Die Revision des Beklagten, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, in der Sache 10 AZR 279/16 hatte vor dem BAG dagegen Erfolg. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 sei unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer Beiträge an die AKS zahlen müssen, entschieden die Richter. Durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien ihre tarifliche Regelungsmacht überschritten.