Keine Aufhebung von innerbetrieblicher Versetzung nach Ausgliederung

Wird ein Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats in eine andere Abteilung versetzt, die daraufhin im Rahmen einer Umwandlung in eine andere Firma ausgegliedert wird, kann die personelle Maßnahme durch die Arbeitnehmervertreter nicht mehr angegriffen werden. Laut Bundesarbeitsgericht besteht ein möglicherweise dadurch verursachter betriebsverfassungswidriger Zustand seitdem nicht mehr fort.

Mobilfunknetzbetreiberin gliedert Betrieb aus

Ein Betriebsrat verlangte von einer Arbeitgeberin, die aus seiner Sicht mitbestimmungswidrige Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb aufzuheben und zukünftig zu unterlassen. Im Mai 2019 hatte die Betreiberin eines Mobilfunk- und Telefonfestnetzes eine betriebliche Umorganisation vorgenommen, wobei sie den Angestellten einem neu gebildeten Arbeitsbereich "Tower (TC)" in einer anderen Abteilung  zuordnete. Der Betriebsrat blieb bei diesem Vorgang außen vor. Ein Jahr später gliederte sie das neue Arbeitsfeld in einen anderen Betrieb aus. Die Arbeitnehmervertreter kritisierten, die Versetzung sei ohne ihre Zustimmung durchgeführt worden sei. Die Arbeitgeberin habe zudem gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen.

LAG: Aufhebung der Versetzung ist überholt

Während das Arbeitsgericht München den Anträgen stattgab, scheiterten diese beim Landesarbeitsgericht München. Die Aufhebung der (eventuellen) Versetzung nach § 101 S. 1 BetrVG sei überholt und daher nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis des Angestellten mit seiner ursprünglichen Arbeitgeberin bestehe seit Mai 2020 nicht mehr, da es mit dem gesamten Bereich auf die (jetzige) Firma nach § 613 Abs. 1 BGB übergegangen sei. Das Mandat des Betriebsrats ende an den Grenzen des Betriebs. Erkläre ein Arbeitnehmer nicht aktiv, dass er bei dem bisherigen Arbeitgeber verbleiben wolle, so sei es nicht Sache des Betriebsrats diesen ohne dessen Willen zurückzuholen. Dagegen legte der Betriebsrat die Rechtsbeschwerde beim BAG ein – ohne Erfolg.

Personelle Maßnahme endete mit der Ausgliederung des Arbeitsbereichs

Das BAG pflichtete dem LAG bei. Der Betriebsrat könne die Aufhebung der personellen Maßnahme nicht verlangen. Zwar könne zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass es sich bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer um eine Versetzung nach §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG handelte. Diese personelle Maßnahme habe aber mit der Ausgliederung des Bereichs "TC" geendet. Ein eventuell gerade durch die ursprüngliche Maßnahme verursachter betriebsverfassungswidriger Zustand bestehe seit dem Zeitpunkt der Ausgliederung nicht mehr fort. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren hätten zudem nur Wirkung für die Zukunft. Auch der vom Betriebsrat geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da die Arbeitgeberin künftig Versetzungen in dem – nicht mehr zu ihrem Unternehmen gehörenden – Bereich nicht vornehmen werde.

BAG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 ABR 15/21

Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2023.