Zeitarbeiter fordert Bezahlung nach dem Equal-Pay-Grundsatz
Der Kläger war als Kraftfahrer bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Daneben finden sich im Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abweichen. Von April 2014 bis August 2015 war der Kläger als Coil-Carrier-Fahrer bei einem Kunden der Beklagten (Entleiher) eingesetzt. Für diesen Einsatz vereinbarten die Parteien eine Stundenvergütung von 11,25 Euro brutto. Die beim Entleiher als Coil-Carrier-Fahrer tätigen Stammarbeitnehmer erhielten nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie ein deutlich höheres Entgelt. Der Zeitarbeiter klagte für den Entleihzeitraum auf Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem Entgelt, das Coil-Carrier-Fahrer beim Entleiher erhielten.
BAG gibt Zeitarbeiter Recht
Während Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Klage insoweit abwiesen, hatte die Revision des Klägers vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger habe für den Zeitraum der Überlassung dem Grunde nach einen Anspruch auf "Equal-Pay" im Sinn von § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung, stellte das höchste deutsche Arbeitsgericht fest.
Keine anderslautende Vereinbarung getroffen
Insbesondere hätten die Parteien keine nach § 9 Nr. 2 AÜG a. F. zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung getroffen. Diese setze insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraus. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthalte hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken.
Zurückverweisung an das LAG
Mangels hinreichender Feststellungen über die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütungsansprüche konnte der Senat nicht selbst entscheiden. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung deshalb an das Landesarbeitsgericht Bremen zurückverwiesen.