Kein weiterer Arbeitgeberzuschuss zum umgewandelten Entgelt
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Regelt ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt, können die Arbeitnehmer wegen der gesetzlichen Übergangsbestimmung in § 26a BetrAVG bis zum 31.12.2021 keinen weiteren Arbeitgeberzuschuss verlangen. Verweist ein Haustarifvertrag aus dem Jahre 2019 auf diesen Tarifvertrag, ist ein Anspruch laut Bundesarbeitsgericht auch über den 31.12.2021 hinaus ausgeschlossen.

Streit um Arbeitgeberzuschuss

In zwei Verfahren streiten die Parteien über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 von Hundert des umgewandelten Entgelts nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in den Jahren 2019 und 2020 zu zahlen. Dieser Anspruch ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt worden, wobei von der gesetzlichen Regelung durch Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf, § 19 Abs. 1 BetrAVG. Beide Arbeitnehmer wandelten auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Altersversorgung, der zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall abgeschlossen wurde, Entgelt zu einem Pensionsfonds der MetallRente um.

Entgeltumwandlung tarifvertraglich geregelt

Der Tarifvertrag eröffnet den Arbeitnehmern die Möglichkeit, Entgelt bis zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Höchstgrenze umzuwandeln. Der Arbeitgeber gewährt ihnen aufgrund des Tarifvertrags zusätzlich einen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen Facharbeiterecklohns pro Kalenderjahr. In dem einen Fall kommt der Tarifvertrag aufgrund beidseitiger Tarifbindung zur Anwendung, in dem anderen aufgrund eines normativ anwendbaren Haustarifvertrags aus dem Jahr 2019, der auf diesen Tarifvertrag verweist. In den Vorinstanzen waren die Klagen der Arbeitnehmer erfolglos.

BAG weist Revisionen der Arbeitnehmer zurück

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr auch die Revisionen zurückgewiesen und dabei offengelassen, ob der Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 von der Tariföffnung des § 19 Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer modifizieren konnte, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde.

Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss frühestens zum 01.01.2022

Da der Tarifvertrag zur Altersversorgung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthalte und ausgestalte, bilde er eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung, die wegen § 26a BetrVG frühestens zum 01.01.2022 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeberzuschuss auslösen könne. Bei dem Haustarifvertrag handele es sich um eine kraft Gesetzes zugelassene Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG. Das folge daraus, dass der Tarifvertrag auf die von § 1a BetrAVG abweichenden Regelungen des Tarifvertrags zur Altersversorgung Bezug nehme, die mit dem Altersversorgungsgrundbetrag eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthielten.

BAG, Urteil vom 08.03.2022 - 3 AZR 361/21

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2022.