Ein halbes Jahr in der Pflege
Rund 10.000 Euro verlangte die Frau, die für ihre Bewerbung für ein Medizinstudium an der Privatuniversität Witten/Herdecke ein sechsmonatiges Pflegepraktikum nachweisen musste. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes, daher greife die dortige Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein, argumentierte sie. Die betroffene Klinik in Trier, betrieben von einer gemeinnützigen GmbH, konterte: Die Klägerin habe ihre Verrichtungen stets in Zusammenarbeit mit den Pflegekräften vorgenommen; lediglich zwei- oder dreimal sei es vorgekommen, dass sie eine examinierte Pflegekraft bei der Körperwaschung der Patienten unterstützt habe. Somit habe es sich um ein übliches Orientierungspraktikum ohne besonderen wirtschaftlichen Wert gehandelt. Das Arbeitsgericht Trier und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz schmetterten die Forderung nach Mindestlohn und Urlaubsabgeltung denn auch ab: Die Betätigung sei durch eine hochschulrechtliche Bestimmung vorgeschrieben gewesen und falle daher nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes.
"Keine Umgehung des Gesetzes"
Nun scheiterte die angehende Ärztin auch vor den obersten Arbeitsrichtern. Die Frau unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, befand die Erfurter Instanz. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasse nach dem Willen des Gesetzgebers, der in der Begründung deutlich zum Ausdruck komme, nicht nur obligatorische Praktika während der Hochschulausbildung, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verbindlich vorgeschrieben sind. "Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität ist staatlich anerkannt", heißt es in der Pressemitteilung des BAG weiter. Hierdurch sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. Damit ist dem Urteil zufolge gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten "nicht sachwidrig umgangen" wird.