Kein Kuckuck auf Beiträge zur Direktversicherung
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Beiträge eines Arbeitgebers für eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung können nicht gepfändet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am heutigen Donnerstag entschieden. Das gelte selbst dann, wenn die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung erst dann getroffen wird, nachdem die Beschäftigte bereits wegen ihrer Schulden einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat.

Stress mit der Ex

Vergeblich geklagt hat damit ein geschiedener Ehemann. Er wollte die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitgeber seiner Ex-Frau für diese entrichtet, pfänden lassen. Sie war zuvor zu beträchtlichen Geldleistungen an ihn verurteilt worden, und das Amtsgericht München hatte auch schon die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Daraufhin wandelte sie einen Teil ihres Gehalts in eine Direktversicherung um. Der ehemalige Gatte wandte sich sodann vor dem Bundesarbeitsgericht dagegen, dass diese nicht als pfändbare Bestandteile ihres Einkommens gelten sollten.

Keine Pfändung

Doch wie schon die Vorinstanzen stellten sich auch die obersten Arbeitsrichter gegen ihn. Wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitgeber für einen Beschäftigten eine Direktversicherung abschließt und dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche durch Umwandlung für dessen betriebliche Altersversorgung verwendet wird, liegt nach der Entscheidung aus Erfurt insoweit kein pfändbares Einkommen im Sinn von § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Umwandlungsvereinbarung hier erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, schreiben die Bundesrichter in ihrer Presseerklärung.

Keine Verschleierung

Jedenfalls sei das dann unbedenklich, wenn die Frau damit wie im Streitfall von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat. Bei einer normativen Betrachtung stelle dies auch keine den früheren Ehemann als Gläubiger benachteiligende Verfügung im Sinn von § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. Ein Rückgriff auf § 850h ZPO, der ein "verschleiertes Arbeitseinkommen" vom Pfändungsschutz ausnimmt, scheide ebenfalls aus. Ob eine andere Bewertung geboten ist, wenn - anders als hier - ein höherer Betrag als im BetrAVG vorgesehen umgewandelt wird (4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung), ließ der Senat offen.

BAG, Urteil vom 14.10.2021 - 8 AZR 96/20

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 14. Oktober 2021.