Betriebsrat wehrt sich gegen weitergeleitete und ausgewertete Mails
Ein Betriebsrat lag mit seiner Arbeitgeberin - einer Flughafenbetreiberin - im Streit über Auskunfts-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Sie hatten 2010 eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnischen Systemen (ICT-Systeme) geschlossen. Nach § 12 (Überwachung) waren dem Betriebsrat "[...] auf Verlangen jederzeit die für die Überwachung der Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen." Die Arbeitgeberin nutzte im Betrieb für die E-Mail-Kommunikation das Softwareprogramm "Outlook", dem der Betriebsrat zugestimmt hatte. Für deren Anwendung wurden 2015 speziellere Vereinbarungen ergänzt. 2017 überprüfte die Firma Vorwürfe gegen den damaligen Geschäftsführer. Im Zuge dessen leitete sie dessen E-Mails und die anderer Arbeitnehmer zur Auswertung an eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie eine Kanzlei weiter, ohne den Betriebsrat zu beteiligen.
Weitgehende Anträge
Das Arbeitsgericht Köln gab den Anträgen des Betriebsrates auf Information bzgl. der erhobenen und weitergeleiteten Daten, auf Löschung und Vernichtung dieser Daten sowie auf Unterlassung des Zugriffs auf den elektronischen Schriftverkehr der Arbeitnehmer statt. Dahingegen scheiterte der Löschungsantrag beim LAG Köln. Dagegen legten die Arbeitnehmervertreter erfolglos Rechtsbeschwerde beim BAG ein.
BAG: Kein Anspruch auf weitergehende Folgenbeseitigung
Aus Sicht der Erfurter Richter kann der Betriebsrat sein Verlangen gegen die Arbeitgeberin nicht auf den aus § 87 BetrVG folgenden Beseitigungsanspruch stützen. Dies folge bereits daraus, dass dieser nur auf Beseitigung einer mitbestimmungswidrig im Betrieb eingeführten und genutzten technischen Überwachungseinrichtung, nicht aber auf eine weitergehende Folgenbeseitigung gerichtet sein könne. Dem Betriebsrat stehe daher kein Anspruch darauf zu, dass das Unternehmen bei Dritten eine Löschung von weitergegebenen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer veranlasst oder eine Vernichtung von solche Daten auswertenden Dokumenten. Beeinträchtigungen, so das BAG, die als weitere Folge einer solchen Störung entstehen, könnten daher nur im Weg eines auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzes nach § 823 Abs. 1 BGB ausgeglichen werden.