BAG: Kein Anspruch auf Verzugspauschalen bei Lohnverzug des Arbeitgebers

Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Dies ergibt sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezieller arbeitsrechtlicher Regelung, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 entschieden hat (Az.: 8 AZR 26/18).

Arbeitnehmer machte BGB-Verzugspauschale geltend

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Beklagte wandte ein, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem fehle es an ihrem Verschulden am Verzug. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

BAG: Spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließt Anspruch auf Pauschalen aus

Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem BAG erfolgreich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

Redaktion beck-aktuell, 25. September 2018.