Hauptsächlicher Einsatz am Bremer Flughafen
Eine Pilotin wehrte sich gegen eine per E-Mail ausgesprochene "Kündigung" einer Firma, die sie als ihre Arbeitgeberin ansah. Das Unternehmen besaß eine irische Fluglizenz und setzte auf ihren Strecken nicht nur eigenes Personal ein, sondern auch von Dienstleistern gestellte Piloten. Dazu schloss sie einen Vertrag mit einer britischen Limited, die sich wiederum an die von der Pilotin als geschäftsführende Gesellschafterin geführte irische Limited wandte. Ab Juli flog die Frau für die Fluglinie mit der Heimatbasis Bremen. Nachdem die Basis ab Dezember 2016 auf den Flughafen Berlin-Schönefeld verlegt werden sollte, kam es zum Streit. Am 6.12. erhielt die Klägerin eine E-Mail, die von beiden Seiten als eine Kündigung aufgefasst wurde. Im Gegensatz zum Unternehmen wertete sie die Nachricht allerdings als Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Das LAG Bremen stellte die Zuständigkeit der deutschen Gerichte fest. Das ArbG Bremen gab der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und der Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Klage statt. Das LAG folgte dem. Die Revision der Beklagten hatte jedoch Erfolg.
Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
Sowohl der Feststellungsantrag als auch der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sind den Erfurter Richtern zufolge unbegründet, weil zwischen den Parteien entgegen der Ansicht des LAG kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Klägerin der Beklagten als Leiharbeitnehmerin überlassen worden sein sollte. Denn die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG seien nicht erfüllt. Zu Unrecht sei das LAG davon ausgegangen, dass aufgrund von Verstößen gegen das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten fingiert werde. Das LAG lasse bereits nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen der Vertrag zwischen der Klägerin und der Limited über Dienstleistungen als Pilotin nach § 9 Nr. 1 AÜG a.F. unwirksam wäre. Vor dem Hintergrund der getroffenen Vereinbarungen lasse sich insbesondere kein Rechtsbindungswille der Beklagten feststellen, der darauf abziele, neben der Vertragsbeziehung zum Pilotendienstleister ein weiteres Rechtsverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Die BAG-Richter monierten, dass das LAG keine Feststellungen zum Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem irischen Unternehmen getroffen habe. Ohne Berücksichtigung des Vertragsinhalts könne das BAG keine Entscheidung über die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. treffen.
Leiharbeitnehmerstatus ist klärungsbedürftig
Das BAG verwies die Sache daher an das LAG zurück. Ob dem Arbeitsverhältnis entgegenstehe, dass die Klägerin Gesellschafterin der irischen Firma sei und der Weisung und Aufsicht des genannten Organs sowie den ihr insoweit auferlegten Vorgaben und Beschränkungen unterlegen habe, müsse nun überprüft werden.