Illegale Arbeitnehmerüberlassung durch ausländischen Entleiher
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Wird ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt gemäß § 1 AÜG ins Inland überlassen, führt die Verletzung der Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 AÜG, wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht gestern entschieden. Die Voraussetzungen eines Arbeitgeberwechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG seien in diesem Fall nicht erfüllt.

Französische Ingenieurin in deutschem Betrieb eingesetzt

Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Frankreich. Sie wurde von einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Frankreich hat, Oktober 2014 als Fachberaterin/Ingenieurin eingestellt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Rechtswahl französischem Recht. Vom Oktober 2014 bis zum April 2016 wurde die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin, die nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG a. F. war, im Betrieb der Beklagten in Karlsruhe als Technikerin/Beraterin eingesetzt. Nachdem die Klägerin anschließend bei anderen Kunden der Arbeitgeberin tätig war, kündigte diese das Arbeitsverhältnis. In einem gerichtlichen Verfahren in Frankreich macht die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. 

Klage um Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit deutschem Unternehmen

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin festzustellen, dass sie zur Beklagten seit dem 01.10.2014 in einem Arbeitsverhältnis steht, und verlangte außerdem Differenz-, Überstunden- und Annahmeverzugsvergütung. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, zwischen den Parteien sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG (a. F.) zum 01.10.2014 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Sie sei der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden. Der Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin sei, obwohl für das Arbeitsverhältnis französisches Recht gelte, in Deutschland infolge der unerlaubten Überlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG a. F. unwirksam. Bei der Bestimmung handele es sich um eine Eingriffsnorm im Sinn vom Art. 9 Abs. 1 der Rom I-VO, die unabhängig von der von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Rechtswahl gelte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt.

BAG: Kei Vorrang des § 9 Nr. 1 AÜG bei Anwendung des Rechts eines anderen EU-Staats

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Feststellungs- und Zahlungsklage ist laut BAG (Az.: 9 AZR 228/21) unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG seien nicht erfüllt, selbst wenn die Klägerin der Beklagten als Leiharbeitnehmerin überlassen worden sein sollte. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kraft Gesetzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG setze voraus, dass der zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer geschlossene Leiharbeitsvertrag infolge einer gemäß § 1 AÜG unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Unterliege das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, ordneten weder § 2 Nr. 4 AEntG noch das AÜG an, dass § 9 Nr. 1 AÜG gegenüber diesem Recht vorrangig gelten solle, so das BAG.

§ 2 Nr. 4 AEntG betrifft nicht Bestand des Leiharbeitsverhältnisses

Soweit § 2 Nr. 4 AEntG regle, dass die "Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden sind", beziehe sich dies auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Rechts, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern regelten, sowie auf die im Inland geltenden gewerbe-, vermittlungs- und erlaubnisrechtlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung. § 2 Nr. 4 AEntG ordne dagegen nicht die Geltung von Bestimmungen an, die – wie § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG – den Bestand des Leiharbeitsverhältnisses beträfen.

§ 9 Nr. 1 AÜG keine Eingriffsnorm

Laut BAG ist § 9 Nr. 1 AÜG auch keine Eingriffsnorm gemäß Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewähre Leiharbeitnehmern, die von ihren Arbeitgebern aus einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union ins Inland überlassen werden, keinen Schutz, der über den hinausgehe, der durch § 2 AEntG gewährleistet werde. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG werde gesichert, indem § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AÜG die Verletzung der Erlaubnispflicht als Ordnungswidrigkeit ahnden, so das BAG.

BAG, Urteil vom 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 27. April 2022.

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