Zahlung des eigenen Ruhegeldes abgelehnt
Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand lehnte die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des betragsmäßig niedrigeren eigenen Ruhegeldes der Klägerin unter Hinweis auf § 20 HmbZVG ab. Die Vorinstanzen haben die auf die zusätzliche Zahlung des eigenen Ruhegeldes gerichtete Klage abgewiesen und § 20 HmbZVG für verfassungs- und unionsrechtskonform gehalten.
Noch keine abschließende Entscheidung
Die Revision der Klägerin hatte jetzt vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die gesetzliche Regelung eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Das LAG habe die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen.