BAG: Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz verstößt möglicherweise gegen Unionsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat Zweifel, ob § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG), wonach die niedrigere Versorgung ruht, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen, unionsrechtskonform ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil vom 26.09.2017. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Regelung gegen den Grundsatz der Entgeltgleicheit (Art. 157 AEUV) verstößt, betonten die Richter (Az.: 3 AZR 733/15).

Zahlung des eigenen Ruhegeldes abgelehnt

Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand lehnte die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des betragsmäßig niedrigeren eigenen Ruhegeldes der Klägerin unter Hinweis auf § 20 HmbZVG ab. Die Vorinstanzen haben die auf die zusätzliche Zahlung des eigenen Ruhegeldes gerichtete Klage abgewiesen und § 20 HmbZVG für verfassungs- und unionsrechtskonform gehalten.

Noch keine abschließende Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte jetzt vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die gesetzliche Regelung eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Das LAG habe die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen.

BAG, Urteil vom 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2017.

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