Streit um Beiträge
Klägerin ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie verlangt von dem beklagten Trockenbaubetrieb auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV in der Fassung vom 24.11.2015) Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Außerdem stützt sie die Beitragsansprüche auf § 7 Abs. 1 SokaSiG. Die ULAK hat in beiden Vorinstanzen obsiegt. Das Landesarbeitsgericht hat der Beitragsklage aufgrund von § 7 Abs. 1 SokaSiG stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision keinen Erfolg.
Kein schützenswertes Vertrauen
Das SokaSiG sei kein nach Art. 19 Abs. 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz, unterstreicht das BAG. Es stelle vielmehr lediglich sicher, dass alle verbliebenen Fälle gleichbehandelt würden. Der Gesetzgeber habe die Grenzen beachtet, die aus dem Rechtsstaatsprinzip für echte rückwirkende Rechtsetzung folgen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der verschiedenen Fassungen des VTV habe sich nicht bilden können, so das BAG weiter. Die Betroffenen hätten vielmehr mit staatlichen Maßnahmen zur rückwirkenden Heilung der nur aus formellen Gründen unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen rechnen müssen.