Gewerkschaft hat Anspruch auf Durchführung des Haustarifvertrags

Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung des abgeschlossenen Haustarifvertrags zu. Der Durchführungsanspruch sei aber auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Revisionsurteil vom 13.10.2021.

Gewerkschaft klagte auf Durchführung von Haustarifverträgen

Der Kläger ist eine bei dem Beklagten – einer Landesrundfunkanstalt – vertretene Gewerkschaft. Die Parteien haben mehrere Haustarifverträge über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen nach Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk geschlossen. Seit Dezember 2016 vergütet der Beklagte bei ihm als “pauschalierte Tagesreporter“ tätige arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach speziellen Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen, die in den Honorarrahmen unter der Überschrift “sonstige Mitarbeit“ vorgesehen sind. Dies hielt der Kläger für tarifwidrig. Mit seiner Klage verlangte er die Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der von ihm als zutreffend angesehenen Honorarkennziffern gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern. In den Instanzen war die Klage erfolglos. Das Landesarbeitsgericht sah sie insgesamt als unzulässig an. Der Kläger legte Revision ein.

BAG: Anspruch auf Tarifvertragsdurchführung für tarifgebundene Beschäftigte

Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision teilweise stattgegeben. Der Beklagte habe gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter müsse vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen. Für die Zulässigkeit des auf die Gewerkschaftsmitglieder begrenzten Klageantrags sei es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich gewesen, diese bereits im Erkenntnisverfahren namentlich zu benennen. Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags sei allerdings auf die tarifgebundenen Beschäftigten beschränkt. Soweit die klagende Gewerkschaft eine Durchführung auch gegenüber den nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen verlangt habe, sei die Klage unbegründet und die Revision daher zurückzuweisen.

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - 4 AZR 403/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2021.