BAG: Gerichte für Arbeitssachen werden bei maßgeblichen kartellrechtlichen Vorfragen unzuständig

Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen im Sinn von § 87 Satz 2 GWB und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit am 29.06.2017 entschieden. Nach dem Urteil sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig (Az.: 8 AZR 189/15).

Geldbußen im Zusammenhang mit "Schienenkartell"

Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin. Das Bundeskartellamt verhängte gegen das Unternehmen wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien ("Schienenkartell") Geldbußen in Höhe von insgesamt 191 Millionen Euro. Mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihr gezahlten Geldbußen. Darüber hinaus macht sie gegenüber dem Beklagten weitere Schadensersatzansprüche geltend. Das Arbeitsgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte durch Teilurteil die Klageanträge zu 1. und 2. mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne vom Beklagten aufgrund kartellrechtlicher Wertungen keinen Ersatz verlangen.

LAG muss erneut entscheiden

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des BAG Erfolg. Das LAG habe entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits angenommen. Das Berufungsgericht habe zudem durch unzulässiges Teilurteil über die Klageanträge zu 1. und 2. entschieden. Aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen könne der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann. Auch dies führe zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LAG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

Redaktion beck-aktuell, 30. Juni 2017.

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