Berufserfahrung aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen nicht berücksichtigt
Die Klägerin war im Zeitraum vom 05.08.1996 bis 31.07.2008 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Als solche ist die Klägerin auch in dem seit dem 04.05.2008 bestehenden, unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten tätig. Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ist der TVöD in der im Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die nach ihrer Wiedereinstellung zum 04.08.2008 nach § 16 TVöD (VKA) vorzunehmende Stufenzuordnung erfolgte ohne vollständige Berücksichtigung der in den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten erworbenen einschlägigen Berufserfahrung.
Vorinstanzen nicht einig
Das hält die Klägerin für fehlerhaft. Sie meint, sie sei ab dem 01.03.2015 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen und entsprechend zu vergüten. Das Arbeitsgericht hat dem entsprechenden Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils der Klägerin ab 01.03.2015 die Stufe 4 zugebilligt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
BAG: Berufserfahrung aus befristeten Arbeitsverhältnissen ist zu berücksichtigen
Die auf die Wiederherstellung des Urteils des ArbG gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des BAG Erfolg. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses am 04.08.2008 sei eine Einstellung im Sinne des § 16 TVöD (VKA). Bei der nach der Einstellung vorzunehmenden Zuordnung der Klägerin zu einer Stufe ihrer Entgeltgruppe waren nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG alle Zeiten einschlägiger Berufserfahrung als Erzieherin aus den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten zu berücksichtigen.
Rechtliche Unterbrechungen stehen nicht entgegen
Dem stünden die rechtlichen Unterbrechungen zwischen den einzelnen Befristungen nicht entgegen. Solche seien jedenfalls dann unschädlich, wenn sie wie im Fall der Klägerin jeweils nicht länger als sechs Monate dauerten. Diese sei daher bei ihrer Einstellung im August 2008 bereits der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen gewesen. Im März 2015 sei sie daraus in die begehrte Stufe 6 aufgestiegen.