Nachdem die Spielsaison 2019/2020 in der zweiten Liga der Deutschen Eishockey Liga (DEL) aufgrund der Coronapandemie am 10. März 2020 abgebrochen worden war, wurde ein Spieler, Kapitän und Topscorer seinem Verein zu teuer. Ihm wurde daher im Juni 2020 betriebsbedingt gekündigt. Gleichzeitig wurde ihm angeboten, das Arbeitsverhältnis mit einer verringerten Vergütung fortzusetzen. Dies akzeptierte der Sportler, klagte aber zugleich gegen die Änderungskündigung. Daraufhin wurde er ab September 2020 vom Mannschaftstraining suspendiert. Die nächste Saison der zweiten DEL-Liga begann zwei Monate später. Die Suspendierung wurde einstweilen untersagt, woraufhin ihm das Team fristlos kündigte. Das ArbG stellte fest, dass die Kündigungen rechtswidrig waren. Analog der Rechtsprechung für Bühnenkünstler verlangte der Sportler in der Folge sechs Monatsgehälter pauschalen Schadensersatz in Höhe von rund 38.200 Euro für sein durch das ausgefallene Training geschädigte berufliche Fortkommen. Vom ArbG bekam er zwei Monatsvergütungen in Höhe von 12.700 Euro zugesprochen.
Einem weiteren Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB erteilte das BAG eine klare Absage (Urteil vom 29.02.2024 – 8 AZR 359/22). Zwar habe der Verein den Beschäftigungsanspruch des Spielers schuldhaft verletzt, indem er den Kapitän vom Mannschaftstraining suspendiert habe. Dennoch habe letzterer keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz: Dafür hätte er ausreichend darlegen müssen, dass ihm infolge der Verletzung der Beschäftigungspflicht ein Schaden entstanden ist (§ 287 ZPO). Das aber habe er versäumt.
Profimannschaftssportler haben kein Recht auf Einsatz beim Spiel
"Die für den Bereich der Bühnenkünstler entwickelte Rechtsprechung zum pauschalierten Schadensersatz von bis zu sechs Monatsgagen pro Spielzeit bei einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs kann nicht auf den Profimannschaftssport übertragen werden", entschieden die Erfurter Richterinnen und Richter. Zwar könne auch einem Profimannschaftssportler bei Nichtbeschäftigung in ähnlicher Weise wie einem Bühnenkünstler ein Schaden in seinem beruflichen Fortkommen entstehen, da er mangels Trainings seine sportliche Leistungsfähigkeit nicht weiterentwickeln könne.
Im Unterschied zu Bühnenkünstlern hätten mannschaftsangehörige Berufssportler, so das BAG weiter, in der Regel keinen Anspruch öffentlich aufzutreten. Von Spiel zu Spiel entscheide sich immer wieder neu, ob sie vom Trainer im Spielbetrieb eingesetzt werden. Dabei spielten etwa die Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft und das Verhalten des Spielers oder mannschaftstaktische Erwägungen eine entscheidende Rolle. Profisportler könnten somit im Unterschied zu Bühnenkünstlern nicht von vornherein darauf vertrauen, aufgrund ihres Arbeitsvertrags öffentlich auftreten zu können.
Die Erfurter Richterinnen und Richter erinnerten auch daran, dass die Rechtsfigur des pauschalierten Schadensersatzes ursprünglich von Bühnenschiedsgerichten entwickelt und von der Rechtsprechung lediglich gebilligt worden sei. Damit könne man das Institut nicht ohne Weiteres auf andere Bereiche übertragen.