BAG: Fraktionen müssen schwerbehinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen

Fraktionen sind keine öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX a. F. (jetzt: § 154 Abs. 2 SGB IX) und deshalb nicht nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. (jetzt: § 165 S. 3 SGB IX) verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.05.2019 entschieden und einem nicht eingeladenen Bewerber einen Entschädigungsanspruch gegen eine Fraktion des Bayerischen Landtags versagt (Az.: 8 AZR 315/18).

Landtagsfraktion lud schwerbehinderten Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch ein

Die Beklagte ist eine Fraktion des Bayerischen Landtags. Im November 2016 schrieb sie zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter aus. Der Kläger bewarb sich auf beide Stellen mit dem Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Die Beklagte lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihm mit, sie habe sich für andere Bewerber entschieden.

Kläger sah sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt

Der Kläger nahm die Beklagte mit seiner Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch. Er vertrat die Auffassung, die Beklagte habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge aus einer Reihe von Verstößen der Beklagten gegen die zum Schutz und zur Förderung von Schwerbehinderten im SGB IX getroffenen Bestimmungen, insbesondere daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX a. F. (jetzt: § 165 S. 3 SGB IX) nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Die Beklagte sei ein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX a. F. (jetzt: § 154 Abs. 2 SGB IX). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein.

BAG verneint Einladungspflicht: Landtagsfraktion kein öffentlicher Arbeitgeber

Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Sie habe keine zu Gunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten verletzt, insbesondere sei sie nicht nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. verpflichtet gewesen, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine solche Pflicht treffe nur öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX a. F. Um einen solchen Arbeitgeber handele es sich bei der Beklagten nicht, insbesondere sei diese keine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a. F., da ihr ein solcher Status nicht verliehen worden sei.

BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 8 AZR 315/18

Redaktion beck-aktuell, 17. Mai 2019.