Tarifvertrag sieht unterschiedlich hohe Nachtarbeitszuschläge vor
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie anzuwenden. Der Tarifvertrag regelt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20% und für unregelmäßige Nachtarbeit 50% der Stundenvergütung beträgt. Die Klägerin leistete Nachtarbeit in einem Schichtmodell und erhielt dafür einen Zuschlag von 20%. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe nicht. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht teilweise statt.
Unterschiedliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit unionsrechtskonform?
Das in der Rechtsmittelinstanz angerufene Bundesarbeitsgericht hat nunmehr den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung und Vorabentscheidung unionsrechtlich relevanter Fragen gebeten: Führen tarifvertragliche Regelungen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch, wenn sie unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit enthalten? Ist eine tarifvertragliche Regelung gleichbehandlungswidrig nach Art. 20 der Charta, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen?