EuGH soll Berücksichtigungsfähigkeit von Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge klären
Lorem Ipsum
© DragonImages / stock.adobe.com

Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch genommen hat, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2020 den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung in dieser Frage gebeten.

Mehrarbeitszuschlag ab 184 Stunden

Zwischen den Parteien besteht seit Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis unter Geltung des Manteltarifvertrags für Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013. Dieser sieht vor, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25% für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Diese tarifvertragliche Schwelle, die überschritten werden muss, damit in dem umstrittenen Monat Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind, liegt im Fall des Klägers bei 184 Stunden.

Arbeitnehmer machte Mehrarbeitszuschläge geltend

Der Kläger macht Mehrarbeitszuschläge für August 2017 geltend. In diesem Monat hat er nur 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet. Daneben hatte er in diesem Monat, basierend auf einer Fünftagewoche, für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte berechnete für diese Tage 84,7 Stunden Arbeitszeit. Der Kläger meint, ihm stünden Mehrarbeitszuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden in die Frage der Schwellenüberschreitung einzubeziehen seien. In den Vorinstanzen blieb die Klage nach Auslegung des Tarifvertrags erfolglos.

BAG: Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

Das mit der Revision befasste Bundesarbeitsgericht hat nunmehr den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung gebeten, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nach Auffassung des BAG nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Klärungsbedürftig sei aber, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründe, auf Urlaub zu verzichten.

BAG, Beschluss vom 17.06.2020 - 10 AZR 210/19

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2020.