Berufung vorab per Telefax, später in Papierform
Ein kaufmännischer Angestellter verlangte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Provisionsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Das ArbG Gelsenkirchen gab der Klage statt. Damit war die Beklagte nicht einverstanden und legte durch den Arbeitgeberverband A eV Berufung beim LAG Hamm ein. Der Berufungsschriftsatz war vom "Syndikusrechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht" B unterzeichnet worden. Das Dokument ging beim LAG vorab per Telefax und später im Original ein. Dies wiederholte sich bei der Einreichung der Begründung. Eine Übermittlung des Dokuments unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte nicht. Daraufhin rügte der frühere Arbeitnehmer die Zulässigkeit der Berufung. Das LAG erteilte den Hinweis, dass derzeit umstritten sei, ob für Rechtsanwälte, die als Vertreter des Verbands aufträten, eine aktive Nutzungspflicht/ein aktives Nutzungsrecht des beA bestehe. Es selbst neige dazu, diese Frage zu bejahen.
LAG bejaht Nutzungspflicht
Das LAG Hamm verwarf die Berufung der Beklagten als unzulässig, da sie formunwirksam eingelegt worden sei. Seit dem 01.01.2022 sei der für den Verband handelnde Syndikusanwalt nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit §§ 46 g, 46 c ArbGG verpflichtet gewesen, das für ihn eingerichtete beA zu nutzen. Die Revisionsbeschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Zwingende Formerfordernisse auch für (Verbands-)Syndikusrechtsanwälte
Das BAG pflichtete den Ausführungen des LAG bei, wobei es das alleinige Abstellen auf das beA als Übermittlungsweg als missverständlich kritisierte. Der für den prozessvertretenden Arbeitgeberverband handelnde Syndikusanwalt hätte die Berufung formwirksam als elektronisches Dokument nach § 46c Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einlegen und begründen müssen. Die Rechtsmitteleinlegung per Telefax und im Original habe insoweit nicht den gesetzlichen Formerfordernissen der § 64 Abs. 7 in Verbindung mit §§ 46g, 46c ArbGG entsprochen. Die Nutzungspflicht ergebe sich aus § 46g Satz 1 ArbGG. Schon deren Wortlaut, der nicht zwischen Anwälten und (Verbands-)Syndikusanwälten differenziere, spreche für ein solches Verständnis. Dies decke sich mit § 46c Abs. 1 BRAO, wonach für Syndikusanwälte grundsätzlich die Vorschriften über Anwälte gelten. Die fehlende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch die Vorinstanzen stünde dem nicht entgegen. Diese seien hierzu erst ab Anfang 2026 verpflichtet. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, da kein Antrag gestellt worden sei und die Prozesshandlungen auch nicht nachgeholt worden seien.