Ein voller Kalendertag als Ersatzruhetag
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Wird ein Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt, der auf einen Werktag fällt, muss ihm ein voller Kalendertag als Ersatzruhetag gewährt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall der Nachtschichtarbeit entschieden, dass eine individuelle Regelung, wonach dem Arbeitnehmer bloß eine freie Schicht zugebilligt wird, nicht ausreicht. Der Ersatzruhetag sei wie ein Feiertag von 0-24 Uhr als vollständiger Kalendertag zu behandeln.

Feiertagsarbeit durch "Rolltag" abgegolten

Ein Mann arbeitete in der Nachtschicht im Distributionszentrum eines Lebensmittelhändlers. Bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden begann er jeden Sonntagabend mit der Beladung von Lastkraftwagen, dafür bekam er einen wechselnden Werktag, einen sogenannten Rolltag, frei. Er arbeitete auch regelmäßig an den Feiertagen und forderte dafür von seinem Arbeitgeber statt eines Rolltags einen vollen Kalendertag frei. Das Arbeitsgericht Mainz und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz haben seinem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Lebensmittelunternehmen erhob Revision zum Bundesarbeitsgericht – ohne Erfolg.

Ersatzruhetag geht von 0 - 24 Uhr

Die Erfurter Richter (Urteil vom 08.12.2021, Az.: 10 AZR 641/19) verstehen § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG dahingehend, dass dem Arbeitnehmer ein voller Kalendertag arbeitsfreie Zeit als Ersatzruhetag zu gewähren ist. Ein Rolltag, der zwischen den zwei Schichten zwar rund 30 Stunden Freizeit gebe, genüge dafür nicht, weil sich der Arbeitnehmer an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen im Dienst befinde. Für diese Auslegung spricht laut dem 10. Senat vor allem der Wortlaut und der Zweck des Arbeitsschutzgesetzes. Die Einrichtung der Sonn- und Feiertage diene der Erholung und der seelischen Erhebung. Auch § 9 Abs. 1 ArbZG definiere die beschäftigungsfreie Zeit an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich auf 0 bis 24 Uhr. Weder die Bestimmungen des Manteltarifvertrags noch das Unionsrecht widersprechen dem BAG zufolge dieser Auslegung.

BAG, Urteil vom 08.12.2021 - 10 AZR 641/19

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2022.