Arbeitsverhältnis auf weltlichen Betriebserwerber übergegangen
Der Kläger war seit 1991 bei einem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, im Rettungsdienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die AVR des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten sollten. Zum 01.01.2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über, die als gemeinnützige GmbH nicht Mitglied des Diakonischen Werks ist und dies auch nicht werden kann.
Neue Arbeitgeberin sieht sich nicht an dynamische Verweisung gebunden
Die Beklagte will die AVR im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch statisch mit dem am 31.12.2013 geltenden Stand anwenden. Sie vertritt die Auffassung, sie sei an Änderungen in diesem Regelungswerk, die nach dem Betriebsübergang erfolgten, nicht gebunden, da sie auf den Inhalt der AVR weder direkt noch mittelbar Einfluss nehmen könne. Die für die AVR beschlossenen Entgelterhöhungen von 1,9% beziehungsweise von 2,7% zum 10.07.2014 und 08.12.2014 gab sie darum an den Kläger nicht weiter. Der Kläger begehrt die Zahlung des erhöhten Entgelts.
BAG: Dynamische Geltung erfordert keinen kirchlichen Arbeitgeber
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die dynamische Geltung der AVR hänge nicht davon ab, dass der Arbeitgeber ein kirchlicher ist. Ihr stehe auch Unionsrecht nicht entgegen. Das BAG hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Az.: 6 AZR 684/16).