Keine Pfändung von Corona-Prämien

Prämien, die Arbeitgeber Beschäftigten zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Pandemie zahlen, können nicht gepfändet werden, wenn diese insolvent werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Wenn sie freiwillig gewährt werden und im Rahmen des Üblichen bleiben, handelt es sich dem Urteil zufolge um eine Erschwerniszulage, die nach § 850a Nr. 3 ZPO vor Gläubigern geschützt ist.

Ansteckungsrisiko im Dienst

Der Prozess betraf eine ehemalige Küchenhelferin und Thekenkraft. Sie war bei einen Gastwirt ­beschäftigt und bekam neben Festlohn und Sonntagszuschlägen eine Corona-Unterstützung in Höhe von 400 Euro. Der Gastwirt wollte damit hono­rieren, dass sie sich dem Ansteckungsrisiko aussetzte. Als die Frau pleite ging, forderte ihre Insolvenzverwalterin den Arbeitgeber auf, den ihres Erachtens pfändbaren Anteil an sie abzuführen: Der Gesetzgeber habe den besonderen Pfändungsschutz einer solchen Prämie auf die Pflege-Branche beschränkt. Die Steuer- und ­Sozialversicherungsfreiheit der Prämie auch in weiteren Bereichen führe nicht automatisch zu deren Unpfändbarkeit. Das ArbG Braunschweig und das LAG Niedersachsen sahen dagegen in der Sonderzahlung einen geschützten Erschwerniszuschlag gemäß § 850a Nr. 3 ZPO.

Geschützte Erschwerniszulage

So nun auch das Bundesarbeitsgericht. Die Insolvenzverwalterin habe keinen Anspruch gegen den Gastronom auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Denn die Corona-Prämie gehöre nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Frau. Der Restaurantbetreiber habe mit der Sonderzahlung eine bei der Arbeitsleistung tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren, so das Gericht in seiner Pressemitteilung. Die gezahlte Corona-Prämie habe auch nicht den Rahmen des Üblichen überstiegen.

Insolvenzverwalterin selbst pleite

Ungewöhnlich an dem Fall: Die Insolvenzverwalterin war zwischenzeitlich selbst pleite, versäumte daher die Berufungsfrist und erhielt Wiedereinsetzung und Prozesskostenhilfe, um das Verfahren fortsetzen zu können.

BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 8 AZR 14/22

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 25. August 2022.