Arbeitgeberin verweigerte Entgeltfortzahlung
Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 beschäftigt. Am 08.02.2019 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019 und legte der Arbeitgeberin eine auf den 08.02.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Arbeitnehmerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.
Bestimmte Umstände können Zweifel begründen
Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Die ehemalige Mitarbeiterin habe die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zwar zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese sei auch das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert könne der Arbeitgeber aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelinge das dem Arbeitgeber, müsse der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019 und der am 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründe einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin sei im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen.