Betriebsratswahl ist bei Stimmabgabe ohne Umschläge unwirksam

Bei einer Wahl zum Betriebsrat müssen die Stimmen grundsätzlich in Umschlägen abgegeben werden. Werden dennoch keine verwendet, verstößt dies gegen die Wahlordnung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und betont, dass es sich dabei um zwingende Verfahrensvorschriften handelt, die dem Grundsatz der geheimen Wahl dienen.

Arbeitnehmer sehen Verstoß gegen die Wahlordnung

Im Betrieb der Arbeitgeberin fand im Mai 2018 eine Betriebsratswahl statt. Die Beschäftigten warfen lediglich ihre Stimmzettel in die Urne ein, da ihnen der Wahlvorstand keine Umschläge zur Verfügung gestellt hatte. Auf die Liste der Gewerkschaft v entfielen 195 Stimmen, auf die Liste N 69. Gewählt wurden unter anderem zwei Frauen, die auf der zweiten Liste für eine andere Gewerkschaft kandidiert hatten. Die Arbeitnehmerinnen und eine weitere Person fochten die Wahl an. Sie meinten, dass das Gremium gegen die Wahlordnung verstoßen habe. Das ArbG Köln gab ihrem Hilfsantrag statt, die Betriebsratswahl vom Mai 2018 für unwirksam zu erklären. Das dortige LAG wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück.

BAG: Geheime Wahl schützt den Wähler vor sozialem Druck

Die Rechtsbeschwerde hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Bei den Regelungen in § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) handele es sich um zwingende Bestimmungen der Wahlordnung. Sie dienten dem elementaren Grundsatz der geheimen Wahl (§ 14 Abs. 1 BetrVG), entschieden die obersten Arbeitsrichter in Erfurt. Sie verfolgten den Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Bei Betriebsratswahlen werde die Wahrung des Wahlgeheimnisses - anders als bei Bundestagswahlen, wo der Zettel gefaltet werde - dadurch gewährleistet, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichne und einen Wahlumschlag verwende. Damit werde insbesondere verhindert, dass das Stimmverhalten sichtbar werde. Insofern habe der Verstoß gegen die Wahlordnung das Wahlergebnis beeinflussen können. Es sei nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis bei Verwendung von Wahlumschlägen anders ausgefallen wäre.

BAG, Beschluss vom 20.01.2021 - 7 ABR 3/20

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2021.