Betriebsratswahl 2018 bei Volkswagen Nutzfahrzeuge unwirksam
Lorem Ipsum
© Robert Kneschke / picture alliance / Zoonar

Die Betriebsratswahl der Volkswagen AG im Frühjahr 2018 am Standort Hannover-Stöcken war unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch bestätigt. Der Wahlvorstand hatte auch für Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe beschlossen, deren Betriebsstätten unmittelbar an das Werksgelände angrenzen. Laut BAG ist ein solcher Beschluss nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe möglich.

Weitere Betriebsstätten außerhalb des Geländes

Die Volkswagen AG betreibt am Standort Hannover-Stöcken ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Das mehrere Hektare große Werksgelände ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben. Das Gelände kann durch vom Werkschutz kontrollierte Tore betreten werden. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten, die dem Werk Hannover-Stöcken organisatorisch zugeordnet sind und von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden.

Schriftliche Stimmabgabe per Briefwahl

Bei der Betriebsratswahl im April 2018 hatte der Wahlvorstand für die Arbeitnehmer sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegender Betriebsstätten die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen. Drei dieser Betriebsstätten liegen unmittelbar angrenzend an das umzäunte Werksgelände. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben neun wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl angefochten und unter anderem geltend gemacht, die Briefwahl habe nicht für sämtliche außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegende Betriebsstätten beschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen haben die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

Fehler kann sich auf Wahlergebnis auswirken

Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin blieben vor dem Siebten Senat des BAG ohne Erfolg. Der Wahlvorstand könne die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen (vgl. § 24 Abs. 3 Wahlordnung). Im vorliegenden Fall sei der Wahlvorstand – selbst unter Berücksichtigung eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums – zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt ist. Dieser Fehler konnte das Wahlergebnis nach Ansicht des BAG auch beeinflussen.

BAG, Beschluss vom 16.03.2022 - 7 ABR 29/20

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2022.