Streit um Auszahlung der Sozialplanabfindung neben Nachteilsausgleich
Die beklagte Arbeitgeberin beschloss im März 2014, den Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillzulegen. Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger. Wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens erstritt der Kläger vor den Gerichten für Arbeitssachen einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 Euro. Zuvor hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbart. Danach stand dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus. Die auf Zahlung der Sozialplanabfindung gerichtete Klage wiesen die Vorinstanzen ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein.
BAG: Verrechenbarkeit verstößt nicht gegen Massenentlassungsrichtlinie
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfülle auch die Sozialplanforderung, da der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen weitgehend deckungsgleich sei. Dem steht nach Auffassung des BAG die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG nicht entgegen. Eine Verletzung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor einer Massenentlassung habe die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Eine Sanktionierung im Sinn einer Entschädigungszahlung sei unionsrechtlich nicht geboten.