Beginn der Kündigungsfrist bei umfangreicher Compliance-Untersuchung
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Erst die Kenntnisnahme einer kündigungsberechtigten Person beim Arbeitgeber von allen kündigungsrelevanten Tatsachen setzt die Frist zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers in Gang. Das Bundesarbeitsgericht lässt diesen Grundsatz nur außer Acht, wenn die Kenntnisnahme treuwidrig nach hinten geschoben wurde. Das setze aber eine zielgerichtete Behinderung des Informationsflusses zur kündigungsberechtigten Person voraus.

Verschlusssachen des Verteidigungsministeriums weitergegeben

Ein Arbeitnehmer war als Vertriebsleiter der Defence-Abteilung bei einem Unternehmen beschäftigt, das Aufträge von Bundesverteidigungsministerium und Bundeswehr annahm. Zur Vorbereitung von Beschaffungsaufträgen erstellten die Auftraggeber geheime Dokumente. Der Vertriebsleiter gab ein solches als Verschlusssache deklariertes Papier über ein zukünftiges Beschaffungsvorhaben des Verteidigungsministeriums an Kollegen weiter. Als die Firmenleitung über die Compliance-Abteilung davon erfuhr, bildete sie ein Compliance-Team und beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Untersuchung des Vorfalls. Die Anwälte ermittelten mit dem Team zusammen, dass insgesamt 89 Personen involviert waren, und erstellten nach etwa elf Monaten einen vorläufigen Bericht für die Geschäftsführung. Zehn Tage nach Erhalt dieses Berichts kündigte der Geschäftsführer dem Vertriebsleiter außerordentlich. Dagegen erhob der Arbeitnehmer erfolgreich Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Ulm. Das Urteil wurde noch von dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gehalten, fiel aber vor dem BAG.

Kündigungsfrist beginnt erst mit Kenntnisnahme des Berichts

Die zweiwöchige Ausschlussfrist zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB wurde nach Ansicht des BAG eingehalten: Sie habe erst mit dem Zugang des Untersuchungsberichts der Rechtsanwaltskanzlei an den Geschäftsführer begonnen, weil erst dieser Bericht alle Tatsachen aufgelistet habe, die für die Bewertung der Pflichtverletzung und die Umstände der Beteiligung der 89 Personen wichtig waren. Zwar sei der Leiter der Compliance-Abteilung regelmäßig auf den Ermittlungsstand gebracht worden. Es sei jedoch nicht festgestellt worden, wann und welche Ergebnisse er konkret kannte. Aber selbst wenn er bereits vor dem Berichtszugang vollständig informiert gewesen wäre, wäre das dem 2. Senat für Arbeitssachen zufolge unerheblich, weil es einzig und allein auf die Kenntnis eines kündigungsberechtigten Mitglieds des Unternehmens – hier die Geschäftsführung – ankomme.

Keine treuwidrige Verzögerung der Kenntnisnahme

Die Erfurter Richter verneinten auch die rechtsmissbräuchliche Behinderung der vorherigen Kenntnisnahme der kündigungsrelevanten Tatsachen nach § 242 BGB. So ergäben die Feststellungen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keine Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Vereitelung des Informationsflusses hin zur Geschäftsführung. Selbst wenn man von einem Organisationsverschulden ausginge, begründete das noch keine unzulässige Behinderung, sondern höchstens grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen, so das BAG, spreche die Einrichtung einer Compliance-Abteilung und die Unterbrechung der Untersuchung, um den vorläufigen Bericht für die Geschäftsführung zu erstellen, gerade für die Redlichkeit des Unternehmens. Das Urteil sei daher aufzuheben und an das LAG zurückzuverweisen gewesen.

BAG, Urteil vom 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2022.