BAG: Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin rechtmäßig

Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin an einer Bühne ist geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden und die Befristungskontrollklage abgewiesen (Urteil vom 13.12.2017, Az.:7 AZR 369/16).

Streit um Nichtverlängerungsmitteilung des Arbeitgebers

Die Klägerin war bei dem Beklagten an dessen Theater als Maskenbildnerin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung. In dem Arbeitsvertrag ist unter anderem vereinbart, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist und dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2014 befristet ist, allerdings sich um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne erklärt wird. Diese Nichtverlängerungsmitteilung wurde im Juli 2013 aber erklärt. Die Klägerin wollte das nicht hinnehmen und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.08.2014 geendet hat.

BAG: Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristung

Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage abgewiesen und auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei wirksam, stellten die BAG-Richter fest. Sie sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Auf der Grundlage des NV Bühne vereinbarte Befristungen von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals seien im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt. Maskenbildner gehörten zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal, wenn sie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen überwiegend künstlerisch tätig sind.

BAG, Urteil vom 13.12.2017 - 7 AZR 369/16

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2017.

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