Ein Anwalt hatte bei der Einreichung einer Berufung beim LAG Hessen unerwartete technische Probleme: Sein Acrobat Reader funktionierte nicht mehr und er konnte seine Word-Datei nicht in ein PDF-Dokument umwandeln. Notgedrungen versandte er den Text am 21.2.2022 unverändert über das beA. Dann – sicher ist sicher – faxte er den Schriftsatz und schickte dem Gericht zudem noch einen Brief und zwei Wochen später, als der Acrobate Reader wieder lief, schickte er noch einmal ein PDF. Die Geschäftsstelle hatte schon die ursprüngliche, per beA versandte Datei direkt ausgedruckt und in die – noch – führende Papierakte geheftet. Der Vorsitzende verwarf die Berufung als unzulässig, da kein zugelassenes Dateiformat verwendet worden sei. Er arbeite bereits „ganz überwiegend“ mit der elektronischen Akte. Die zugelassene Revisionsbeschwerde war erfolgreich.
Persönliche Präferenz des Spruchkörpers unerheblich
Das BAG stellt klar, dass schon die ursprüngliche Einreichung der Word-Datei per beA wirksam war, da der Schriftsatz vom Gericht ausgedruckt und nach § 298 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Akte genommen worden war. Auf die Frage einer Heilung komme es daher nicht an.
Der Senat setzt damit seine ursprünglich auf das Jahr 2021 beschränkte Rechtsprechung (NJW 2022, 3172) fort. Entscheidend sei, dass hier weiterhin die Papierakte den Vorrang gehabt habe, der Schriftsatz druckbar war und ausgedruckt wurde. In einer solchen Konstellation wäre es – so die Bundesrichter – bloße Förmelei, einen ausgedruckten Schriftsatz, der für alle Zeiten Bestandteil der Akte geworden ist, beiseitezuschieben. Ob das Gericht den Fall lieber digital bearbeitet hätte, sei nicht entscheidend.
Der 3. Senat weist darauf hin, dass seine Entscheidung nicht im Widerspruch zu einer Entscheidung des 6. Senats vom vergangenen Jahr (NJW 2023, 623) stehe, nach der Word-Dokumente nicht zur Bearbeitung im elektronischen Rechtsverkehr geeignet seien. Diese Rechtsprechung beschränke sich auf Fälle mit führender elektronischer Akte.