Angestellte zweigt Firmengelder ab
Eine kaufmännische Angestellte wehrte sich gegen die Forderung ihres Arbeitgebers - einem Handwerksbetrieb für Heizung und Sanitär - auf Zahlung von Schadensersatz (100.000 Euro). In ihrem Arbeitsvertrag befand sich folgende Klausel: "§ 13 Verfallsfristen: Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen." Sie erledigte die Zahlungsvorgänge in der Buchhaltung auf Anweisung ihres damaligen Ehemannes, der sowohl bei der Firma als auch bei einem luxemburgischen Unternehmen als Geschäftsführer tätig war. Mitte August 2017 stellten seine beiden Kollegen fest, dass er mehrfach private Rechnungen mit Firmengeldern beglichen hatte. Die Überweisungen wurden von seiner Gattin gebucht. Sie gab an, dazu von ihrem Mann unter Androhung körperlicher Gewalt gezwungen worden zu sein.
LAG: Schadensersatzansprüche werden von der Klausel nicht erfasst
Das Unternehmen kündigte ihr aus betriebsbedingten Gründen, und schloss eine Abwicklungsvereinbarung ab. Diese wurde zeitnah von der Geschassten angefochten. Der Betrieb erhob Widerklage und teilt mit, er habe bei einer Überprüfung ihrer Buchungen und Überweisungen herausgefunden, sie habe Gelder von den luxemburgischen Konten der dortigen Firma für private Zwecke transferiert; die daraus entstandenen Schadensersatzansprüche habe der ausländische Betrieb an die Heizungsfirma abgetreten. Das Arbeitsgericht Trier wies die Kündigungsschutzklage ab und gab der Widerklage im Wesentlichen statt. Die Berufung der Frau hatte vor dem LAG Rheinland-Pfalz keinen Erfolg, weil die Auslegung der Klausel ergebe, dass Schadensersatzansprüche von ihr nicht umfasst würden.
BAG: Unwirksame Klausel
Das BAG vermisste eine stringente Begründung der zugesprochenen Beträge und verwies die Sache am 26.11.2020 an das LAG zur weiteren Klärung zurück. Die Verfallsklausel sah es im Ergebnis auch nicht als Hürde für die Widerklage an: Die von dem Handwerksbetrieb aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche würden von der Verfallsklausel schon deshalb nicht erfasst, weil sie ihren Ursprung nicht im Arbeitsverhältnis der Parteien hätten. Ein Verfall etwaiger Ansprüche der Firma aus eigenem Recht scheitere daran, dass die Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags wegen Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig sei. Entgegen der Annahme des LAG - und früherer Rechtsprechung des BAG - würden Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von der Ausschlussklausel erfasst. Ferner müsse der Betrieb die Klausel auch als Verwender nicht gegen sich gelten lassen, und zwar unabhängig davon, ob in dem Verstoß eine unangemessene Benachteiligung liege und ob die Klausel aus anderen Gründen unwirksam sei.