Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht klar (Urteil vom 21.03.2018, Az.: 10 AZR 560/16).
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Beschäftigungstitel streitig
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus dem Jahr 2010. Danach hat die Klägerin den Beklagten "zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen". Die Klägerin wendet ein, ihr sei die titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere Tätigkeit hat sie dem Beklagten nicht zugewiesen. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben.
Andere vertragsgemäße Tätigkeit ist zuzuweisen
Die Revision des Beklagten hatte vor dem
BAG Erfolg. Selbst wenn die Beschäftigung des Beklagten infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes im Sinn des
§ 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, könne die Klägerin mit dieser Einwendung im Verfahren nach
§ 767 ZPO jedenfalls wegen des aus
§ 242 BGB abzuleitenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden Dolo-agit-Einwands nicht durchdringen. Durch die Nichtbeschäftigung des Beklagten verstoße die Klägerin gegen die Beschäftigungspflicht (
§ 611 Abs. 1 BGB). Fehlendes Verschulden habe sie nicht dargelegt (
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie müsse dem Beklagten deshalb nach
§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit
§ 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Dass ihr dies nicht möglich oder zuzumuten sei, hat die Klägerin nicht behauptet.
BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 560/16
Redaktion beck-aktuell, 22. März 2018.
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LAG Düsseldorf, Änderungskündigung, Wegfall des Arbeitsplatzes, Vollstreckungsabwehrklage, unternehmerische Entscheidung, BeckRS 2016, 72185 (Vorinstanz)