BAG: Anspruch auf Abfindung als Masseverbindlichkeit

Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner erklärt worden ist (Urteil vom 14.03.2019, Az.: 6 AZR 4/18).

Arbeitgeberin nach Kündigung zahlungsunfähig geworden

Mit Schreiben vom 17.12.2014 kündigte die spätere Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 15.01.2015. Während des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens kündigte sie in einem an den Klägeranwalt vom Arbeitsgericht formlos übersandten Anwaltsschriftsatz vom 26.01.2015 den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2015 hat der Kläger das unterbrochene Verfahren gegen den zum Insolvenzverwalter bestellten Beklagten aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem ArbG am 09.06.2016 hat der Beklagte auch den Auflösungsantrag "vom 26.01.2015" gestellt.

Zahlung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit begehrt

Das ArbG hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.558,75 Euro aufgelöst, die "zur Insolvenztabelle festgestellt wird" (BeckRS 2016, 125705). Das Landesarbeitsgericht hat die auf die insolvenzrechtliche Einordnung des Abfindungsanspruchs beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen (BeckRS 2017, 122733). Mit seiner Revision begehrte der Kläger weiter die Zahlung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit. Die Antragstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung stelle die maßgebliche Handlung dar, auf der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit der Abfindungsanspruch beruhten. Demgegenüber hat der Beklagte den Standpunkt vertreten, sowohl die Kündigungserklärung als auch die erstmalige Einführung des Auflösungsantrags in den Prozess als maßgebliche Handlungen seien durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt.

BAG: Auflösungsantrag erstmals durch Insolvenzverwalter rechtshängig gemacht

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Mangels Zustellung habe nicht schon der Schriftsatz der späteren Insolvenzschuldnerin vom 26.01.2015, in dem der Auflösungsantrag angekündigt war, zu dessen Rechtshängigkeit geführt. Diesbezüglich sei auch keine Heilung eingetreten. Den Auflösungsantrag als die für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Handlung habe erstmals der beklagte Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung des ArbG vom 09.06.2016 rechtshängig gemacht (§ 261 Abs. 2 1. Alt. ZPO).

BAG, Urteil vom 14.03.2019 - 6 AZR 4/18

Redaktion beck-aktuell, 14. März 2019.