Angemessener Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

Die Pres­se­frei­heit ist laut Bundesarbeitsgericht keine Grund­la­ge, mit der sich ge­rin­ge­re Nacht­zu­schlä­ge für Zei­tungs­aus­trä­ger recht­fer­ti­gen las­sen. Für Dau­er­nacht­ar­beit sei ein Zu­schlag von 30% auf den Brut­to­lohn an­ge­mes­sen. Der Schutz der Ge­sund­heit der Ar­beit­neh­mer spre­che gegen eine Ab­sen­kung der Aus­gleichs­zah­lung, so das BAG in seinem Urteil vom 10.11.2021.

Zeitungszustellerin in Dauernachtarbeit

Eine Zeitungszustellerin stritt sich mit ihrem Arbeitgeber um die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen. Die Frau lieferte für den Pressevertrieb Tageszeitungen bis spätestens 6.00 Uhr morgens an die Abonnenten aus. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn erhielt sie dafür einen Nachtzuschlag von 10% auf den Bruttolohn. Vor den Arbeitsgerichten verlangte die Austrägerin eine Nachzahlung auf Basis von 30%. Das ArbG Paderborn und das LAG Hamm gaben ihr recht. Die Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem BAG im Ergebnis ohne Erfolg.

Gesundheitsschutz vorrangig

Die Erfurter Richter (Az.: 10 AZR 261/20) nahmen minimale Korrekturen bei den Zinsen vor, sahen aber auch eine Erhöhung von 30% als angemessen im Sinn des § 6 Abs. 5 ArbZG an. Es handle sich hier um Dauernachtarbeit, bei der in der Regel ein Zuschlag in dieser Höhe richtig sei. Entgegen der Annahme des LAG bestehe zwar kein Verbot, diesen Wert in Sonderfällen abzusenken, aber hier liege ein solcher nicht vor. Das BAG wies dabei die auf die Pressefreiheit gestützte Argumentation des Vertriebs zurück. Dieser hatte auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Zeitungsverlage hingewiesen und die daraus resultierenden Gefahren für die Versorgung der Leser betont. Die Presse existiert aber laut BAG innerhalb einer bestehenden Rechtsordnung und unterliegt damit naturgemäß Beschränkungen, die keinen Eingriff in ihre Arbeit darstellten. Dazu gehörten Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Nach Ansicht der Bundesrichter rechtfertigt in dieser Konstellation der auf den Gesundheitsschutz ausgerichtete § 6 Abs. 5 ArbZG keinen geringeren Zuschlag.

BAG, Urteil vom 10.11.2021 - 10 AZR 261/20

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2022.