Der Zweite Senat des BAG hatte den EuGH um Klärung gebeten, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.
Die der Caritas angeschlossene Beklagte hatte dann vor dem EuGH anerkannt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde. Der EuGH hat daraufhin den Termin für den für Januar vorgesehenen Vortrag der Schlussanträge aufgehoben. Mit der Zustellung des auf Antrag der Klägerin ergangenen Anerkenntnisurteils ist das Verfahren nun auch vor dem BAG abgeschlossen (Urteil vom 14.12.2023 - 2 AZR 130/21). Die Frage, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, bleibt damit obergerichtlich ungeklärt.