BAG: Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe sind wirksam

Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 06.07.2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV), des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) sind rechtswirksam. Die nach § 5 TVG geforderten Voraussetzungen waren laut Bundesarbeitsgericht erfüllt. Insbesondere habe ein öffentliches Interesse an den Allgemeinverbindlicherklärungen bestanden (Beschluss vom 21.03.2018, Az.: 10 ABR 62/16).

BMAS erklärt Tarifverträge im Baugewerbe für allgemeinverbindlich

Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 06.07.2015 nach § 5 TVG den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 in der Fassung vom 10.12.2014, den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07. 2002 in der Fassung vom 10.12.2014, den Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 10.12.2014 und den Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 05.06.2014 in der Fassung vom 10.12.2014 mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs ("Große Einschränkungsklausel") für allgemeinverbindlich erklärt.

Tarifverträge gelten jetzt auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber der Branche

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Altersversorgungsleistungen. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind verpflichtet, die tariflichen Arbeitsbedingungen einzuhalten und Beiträge an die Sozialkassen zu leisten. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer erhalten Leistungen von den Sozialkassen.

Arbeitgeber wendeten Verfassungswidrigkeit des § 5 TVG ein

Bei den Antragstellern handelt es sich um Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer tarifvertragsschließenden Arbeitgebervereinigung sind und deshalb nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärungen zu Beitragszahlungen herangezogen wurden. Sie haben die Auffassung vertreten, § 5 TVG in der seit dem 16.08.2014 geltenden Fassung sei verfassungswidrig. Die Tarifverträge seien mangels Tariffähigkeit und/oder Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes unwirksam. Im Übrigen hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Allgemeinverbindlicherklärungen nicht vorgelegen. Insbesondere habe kein öffentliches Interesse an ihnen bestanden. Das Landesarbeitsgericht hatte die Anträge zurückgewiesen und festgestellt, dass die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen wirksam sind.

BAG bejaht Tariffähigkeit und -zuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes

Die vom LAG zugelassenen Rechtsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen vom 06.07.2015 seien wirksam, so das BAG. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 TVG neuer Fassung gebe es nicht. Dies gelte auch hinsichtlich der Bestimmung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1a TVG). Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes bestünden nicht. Das Ministerium habe annehmen dürfen, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen im öffentlichen Interesse geboten erschien.

BAG, Beschluss vom 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2018.

Mehr zum Thema