Ein Arbeitnehmer verlangte sechs Jahre nach Beschäftigungsende Auskunft von seiner ehemaligen Arbeitgeberin über die personenbezogenen Daten, die sie noch von ihm gespeichert hatte. Die von ihm gesetzte Frist ließ die Brötchengeberin einfach verstreichen und reagierte erst auf eine erneute Aufforderung. Für diese Verzögerung verlangte der Mann Schadensersatz, weil er befürchtete, dass die Ex-Arbeitgeberin "Schindluder mit seinen Daten getrieben habe".
Das ArbG sprach ihm noch 10.000 Euro Schmerzensgeld zu, doch das LAG wies seine Klage ab. Auch das BAG (Urteil vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24) war der Auffassung, dass allein die Verzögerung der Auskunftserteilung keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO auslöst.
Die Erfurter* Richterinnen und Richter verlangen nicht nur die Darlegung und den Beweis der verzögerten Auskunftserteilung (Verstoß gegen Art. 82 DS-GVO), sondern auch des dadurch erlittenen Schadens. Allein ein bloß negatives Gefühl reiche nicht aus. Einen gesetzwidrigen Datenabfluss oder sonstigen Datenmissbrauch habe der Arbeitnehmer nicht beklagt. Auch die konkrete Gefahr eines solchen Schadens habe er nicht dargelegt. Insbesondere seien seine Daten in den letzten sechs Jahren nicht missbraucht worden.
Das BAG argumentierte systematisch: Würde allein die Berufung auf die abstrakte Sorge für die Annahme eines Schadens genügen, würde das Tatbestandsmerkmal des Schadens entfallen, weil der Verstoß in Form der Verzögerung immer eine hypothetische Befürchtung auslöse. Der Schaden sei aber keine dem Verstoß immanente Folge.
(* Versehentlich stand hier zunächst "Leipziger", das haben wir korrigiert. 9.4.2025, 10:33 Uhr, jvh)