Ein Mann hatte sich bei einem Unternehmen auf eine Stellenanzeige als Sachbearbeiter im Forderungsmanagement beworben. Nachdem er keine Rückmeldung erhielt, formulierte er selbst eine Absage und bat um Erteilung einer Auskunft sowie einer Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO über die zu ihm gespeicherten Daten. Doch teilte ihm die Gesellschaft mit, alle Bewerbungsunterlagen seien "gemäß den Vorgaben der DS-GVO" vernichtet worden.
Das nahm der Bewerber so nicht hin und forderte eine Geldentschädigung, da sich das Unternehmen nach seiner Überzeugung ihren Pflichten aus Art. 15 DS-GVO vorsätzlich entzogen und durch die Löschung der Daten auch gegen die DS-GVO verstoßen habe. Er berief sich auf einen Kontrollverlust über seine Daten, der zu "emotionalem Ungemach" geführt habe. Für die gerichtliche Durchsetzung seines Grundrechts auf Auskunft müsse er viel Mühe und Zeit investieren, zudem müsse er ein Prozesskostenrisiko in Kauf nehmen – nur weil die beklagte Partei ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkomme. Dies nerve ihn sehr. Auch solch ein "Gefühlsschaden" sei als Schaden ausreichend.
ArbG: Nicht jeder Kontrollverlust muss einen immateriellen Schaden darstellen
Die rechtsrheinischen Arbeitsrichterinnen und -richter aus Düsseldorf* entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat (Urteil vom 12.03.2024 – 13 Ca 5385/23). Sie erachteten die Klage als unbegründet, da der Stelleninteressent keinen immateriellen Schaden nachgewiesen habe.
Damit folgte das Gericht der Rechtsprechung des EuGH sowie einigen Literaturstimmen, wonach ein bloßer Verstoß gegen die DS-GVO keinen Schadensersatzanspruch begründet. Vielmehr müsse – dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO folgend – schon ein konkreter Schaden nachgewiesen werden.
Der alleinige Kontrollverlust über die eigenen Daten mangels unverzüglicher Auskunfts- und Kopieerteilung, so das ArbG weiter, stelle jedenfalls keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar. Allein der diffuse Verweis darauf, dass dies für den Mann ein "emotionales Ungemach" darstelle, genüge nicht zur Darlegung eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO. Die Tatsache, dass die Beklagte vorliegend den Auskunftsanspruch formal nicht erfüllt, sondern mit dem Hinweis reagiert habe, sie habe die Bewerbungsunterlagen gelöscht, stelle kein taugliches Indiz dafür dar, dass ein Missbrauch oder eine konkrete Beeinträchtigung seiner physischen oder psychischen Sphäre ernsthaft befürchtet werden müsse. Daher bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz.
Verfahrensaussetzung beim BAG
Das sah das LAG auf die Berufung des Mannes hin genauso. Das Revisionsverfahren ist mittlerweile beim BAG anhängig. Es wurde jedoch ausgesetzt (Beschluss vom 24.06.2025 - 8 AZR 4/25), bis der EuGH über das mit Beschluss des BGH vom 6.5.2025 eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat.
In diesem wurde der EuGH unter anderem um Beantwortung der auch hier relevanten Fragen gebeten, ob die Regelungen in Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DS-GVO (Haftung und Recht auf Schadenersatz) so zu verstehen seien, dass sie einer betroffenen Person auch wegen Verletzung ihres Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO einen Anspruch auf Schadensersatz für den wegen einer verspäteten oder unvollständigen Auskunft entstandenen immateriellen Schaden einräumen. Außerdem will das BAG wissen, ob bereits die mit einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO einhergehende Ungewissheit über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und die daraus resultierende Hinderung daran, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen und etwaige diesbezügliche Rechte geltend zu machen, einen immateriellen Schaden im Sinn von Art. 82 DS-GVO darstellt.
(* Ortsname ergänzt, 05.08.2025, 8:58h, jvh)