Arbeitnehmer, die wie manche Führungskräfte mehreren Betrieben eines Unternehmens angehören, können nach einer
Entscheidung des BAG bei Betriebsratswahlen mehrfach ihre Stimme abgeben. Sie hätten in "sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht", erklärte das höchste deutsche Arbeitsgericht nach der Verhandlung eines Falls aus Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.05.2025 – 7 ABR 28/24).
In dem Unternehmen, einem IT-Dienstleister, arbeiteten Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammen. Die Teams wurden von sogenannten Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, geführt. Letztere nahmen an einer Betriebsratswahl teil, die vom Arbeitgeber angefochten wurde.
Die Vorinstanzen erklärten die Wahl für unwirksam. Die Bundesarbeitsrichter sahen das unter Verweis auf das
Betriebsverfassungsgesetz anders. Danach seien alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlberechtigung knüpfe an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, die durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet werde. "Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Fall wurde zurück an das LAG zur Prüfung von Detailfragen verwiesen.