Worum ging es in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz? Letztlich um die unterschiedliche Feiertagsregelung in Nordrhein-Westfalen und Hessen. In Nordrhein-Westfalen, wo der Kläger als Techniker an einem Klinikum arbeitet, ist Allerheiligen ein Feiertag, nicht aber in Hessen, wo er im November eine mehrtägige Fortbildung absolvierte.
Der Mann pochte seinem Arbeitgeber gegenüber auf den Feiertagszuschlag, der ihm an seinem Arbeitsort zusteht – schließlich galt die Fortbildung als Arbeit. Das beklagte Klinikum schrieb ihm zehn Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gut, zahlte jedoch keinen Feiertagszuschlag. Bei der Auseinandersetzung ging es um eine Grundsatzentscheidung für den öffentlichen Dienst der Länder – letztlich aber um einen Zuschlag von 82,56 Euro brutto.
Das ArbG Münster hatte der Klage des Technikers stattgegeben, das LAG Hamm sie abgewiesen, aber die Revision zugelassen. Das BAG entschied zugunsten des Technikers: Er habe Anspruch auf den Zuschlag. Denn sein regelmäßiger Beschäftigungsort habe in Nordrhein-Westfalen gelegen (Urteil vom 01.08.2024 – 6 AZR 38/24).
"Für den Zuschlagsanspruch ist nach der tariflichen Regelung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich", erklärte der Sechste Senat in Erfurt. Ein Sprecher des BAG betonte, dass die Entscheidung nur für den Tarifvertrag der Länder gilt und damit nicht auf andere Bereiche, beispielsweise Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern im mobilen Einsatz, einfach übertragbar sei.