Schulleiterin scheitert mit Klage: Keine Hauptstadtzulage für leitende Beschäftigte
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Das BAG bestätigt eine Berliner Regelung, wonach nur Beamte und Arbeitnehmer der unteren Gehaltsklassen eine Zulage von 150 Euro monatlich erhalten. Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, finden die obersten Arbeitsrichterinnen und -richter.

Eine Berliner Schulleiterin fühlte sich ungerecht behandelt: Das Land Berlin gewährt seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 13 und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 eine sogenannte Hauptstadtzulage, bestehend aus einem monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket und einem monatlichen Zulagenbetrag bis zum Wert von insgesamt 150 Euro. Damit will die Landesregierung den Wettbewerbsnachteil ausgleichen und Arbeitskräfte in diesen Gehaltsgruppen in die Hauptstadt locken.

Die Schulleiterin kommt als Angehörige der Entgeltgruppe 15 nicht in diesen Genuss, sie erhält stattdessen nur einen Zuschuss zum Jobticket in Höhe von 15 Euro. Gegen diese Ungleichbehandlung wehrte sie sich bis zum BAG, das ihre Revision nun zurückwies (Urteil vom 19.12.2024 – 6 AZR 209/23).

Land bei Maßnahmen zur Personalgewinnung frei

Die Erfurter Richterinnen und Richter hoben hervor, dass der Gestaltungsspielraum des Landes in diesem Bereich groß sei. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab beschränke sich darauf, ob der Ausschluss bestimmter Personengruppen willkürlich sei. Das ist dem 6. Senat zufolge bei der Schulleiterin nicht der Fall: Dem Land Berlin sei es unbenommen, die unteren Entgeltgruppen zu begünstigen, wenn es entsprechendes Personal gewinnen möchte. Ob im konkreten Fall Schulleiterstellen unbesetzt seien, spiele hingegen keine Rolle. Der Gesetzgeber sei frei, zu entscheiden, für welche potenziellen Arbeitskräfte er attraktiv wirken wolle.

Einen Anspruch direkt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG verneinte das BAG ebenfalls, weil das Land hier nur Gesetze vollziehe: Die Hauptstadtzulage für Beamte ergebe sich aus den §§ 74a bis 74c BBesG BE und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen, das als Verwaltungsvorschrift auszulegen sei. Dem Arbeitgeber ist es laut den Erfurter Richterinnen und Richtern verwehrt, den Empfängerkreis der Zulage eigenmächtig zu erweitern.

BAG, Urteil vom 19.12.2024 - 6 AZR 209/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 13. Februar 2025.

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