Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, macht auf andere Weise Karriere als Menschen in der freien Wirtschaft. Einer der Vorteile ist etwa, dass das Gehalt mit zunehmender Berufserfahrung im Rahmen von bestimmten Stufen automatisch steigt. Die Frage, die sich nun im Rechtsstreit vor dem BAG stellte, war: Ist dabei auch eine zwischenzeitlich genommene Elternzeit einzurechnen?
Dieser Meinung war die Klägerin im Verfahren, die seit 2006 bei einem Jobcenter als Sachbearbeiterin beschäftigt war und in dieser Zeit dreimal Elternzeit in Anspruch nahm: Von Januar bis November 2013, von Juni 2016 bis April 2017 und von Februar 2020 bis Januar 2021. Aufgrund von § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD-AT, wonach Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird, wurde diese Zeit für den nächsten Aufstieg nicht berücksichtigt. Das hatte zur Folge, dass die Angestellte, die später höhergruppiert worden war (die andere Karriere-Schiene im öffentlichen Dienst), in der höheren Gruppe mit ihrer bisherigen Altersstufe eingruppiert wurde.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren stritt die Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber zunächst auch über die genaue Höhergruppierung, in der Revision vor dem BAG jedoch hauptsächlich noch um die Berücksichtigung ihrer Elternzeit im Rahmen des Stufenaufstiegs. Diese lehnten die Erfurter Richterinnen und Richter jedoch ab (Urteil vom 22.02.2024 – 6 AZR 126/23). Vor dem LAG hatte die Klägerin, die der Meinung war, durch die Tarifregelung aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert zu werden, noch Erfolg gehabt.
BAG sieht keine Diskriminierung
Der 6. Senat sah dies anders: Die tarifliche Regelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liege weder unmittelbar noch mittelbar vor. Der Stufenaufstieg im TVöD knüpfe an den Erfahrungsgewinn im aktiven Arbeitsverhältnis an und während der Elternzeit werde schließlich keine zusätzliche Berufserfahrung gewonnen. Differenzierungskriterium sei damit nicht das Geschlecht, sondern das Ruhen des Arbeitsverhältnisses.
Auch § 15 Abs. 2 S. 6 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), der tarifliche Regelungen untersagt, die sich auch nur mittelbar nachteilig auf die berufliche Stellung von Beschäftigten vor oder nach der Elternzeit auswirken, stehe dem nicht entgegen. Durch die Norm würden gerade nicht tarifliche Regelungen verboten, "die nur die Nachteile nachzeichnen, die sich daraus ergeben, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis während einer Elternzeit ruht." Nur die Elternzeit selbst werde nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, so der Senat. Beschäftigte befänden sich damit im Anschluss an die Elternzeit im Hinblick auf die Stufenlaufzeit in derselben Situation wie vorher. Die hier umstrittene Tarifregelung stelle gerade sicher, dass die frühere Erfahrungsstufe nicht verloren gehe und die Laufzeit nach Ende der Elternzeit nahtlos fortgesetzt werden könne.